17.03.2009 | 23:06
Antwort
von
Rechtsanwältin Dr. Eva Feldmann
50 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Allgemein lässt sich sagen, dass Sie als Tierhalter gemäß
§ 833 BGB für entstandene Schäden haften. Hierzu gehören auch derartige Schäden, die dadurch entstehen, dass sich jemand von einem frei laufenden Hund bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch ein Schaden entsteht (OLG Nürnberg; -
6 U 2394/90-).
Gemäß
§ 833 BGB sind Sie verpflichtet, den gesamten durch den Hund entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu gehören zum Beispiel Arztkosten, Kosten für die Neuanschaffung beschädigter Kleidung oder auch Schmerzensgeld.
Sie sollten daher die Haftpflichtversicherung Ihres Hundes vom Schadensereignis benachrichtigen.
Hinzu kommt ggf. die Verwirklichung verschiedener Ordnungswidrigkeitentatbestände nach dem für Sie zuständigen Landeshundegesetz bzw. Ordnungswidrigkeitengesetz bzw. ggf. einer fahrlässigen Körperverletzung.
Exemplarisch hierzu lautet
§ 121 OWiG wie folgt:
§ 121 OWiG
„Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein "bösartiges Tier" sich frei umherbewegen lässt oder als Verantwortlicher es unterlässt, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch dieses Tier zu verhüten."
Bösartig nach dieser Norm ist aber z.B. ein Hund, der schon wiederholt gebissen hat oder für den mit Einzelanordnung nach dem Landeshundegesetz z.B. bereits allgemeiner Leinenzwang verfügt wurde.
Soweit dies bei Ihrem Hund nicht der Fall ist, besteht hier keine Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit. Bei Beißvorfällen oder Ähnlichem kann es natürlich auch zu einem
Widerruf der Halteerlaubnis kommen. Die polizeiliche Ordnungsbehörde kann sogar gegen den Halter eines Hundes, der unter die so genannte Kampfhundeverordnung fällt, selbst dann Anordnungen zum Schutze der Bevölkerung treffen, „wenn dieser Hund den Wesenstest vor einem Sachverständigen bestanden hat und von diesem Hund noch keine Angriffe auf Menschen oder Tiere bekannt geworden sind" (Bayerischer VGH, Az.:
24 CS 01.1201).
Wenn Ihr Hund jedoch noch nie aufgefallen ist und auch hier kein Beißvorfall vorlag, ist dies jedoch recht unwahrscheinlich.
Bitte haben Sie aber Verständnis dafür, dass eine verbindliche Bewertung im konkreten Einzelfall im Rahmen einer Online-Beratung ohne Kenntnis der Gesamtumstände nicht möglich ist. Sie sollten hier den Vorfall aus Ihrer Sicht schildern und ggf. mit dem Hundehalter des Hundes, den Ihre Hündin gesehen hatte, oder sonstigen Zeugen sprechen. Dieser wird ggf. Ihre Aussage bestätigen können.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben.
Dr. Eva Feldmann
Rechtsanwältin
FELDMANN Rechtsanwälte
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@feldmann-rechtsanwaelte.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290
Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewertung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.
Nachfrage vom Fragesteller
28.03.2009 | 23:48
hallo;
wäre die lage anders , wenn der hund noch an der leine wäre und die leine noch in meiner hand?
wird man trotzdem probleme haben, wenn der hund der typem angebellt hätte und der vor angst über diesen Tor gesprungen wäre?
danke
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
29.03.2009 | 11:26
Sehr geehrter Ratsuchender,
zivilrechtliche Haftungsprobleme können immer dann bestehen, wenn sich jemand aus konkreter Furcht vor Ihrem Hund verletzt. Allerdings wird man bei einem angeleihnten Hund auch über eine Mitverursachung des Geschädigten sprechen können, wenn ganz offensichtlich keine Gefahr vorlag.
Auch öffentlich-rechtlich ändert ein angeleihnter Hund die Situation insoweit, dass das Führen eines solchen Hundes ohne Leihne an sich schon eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. E. Feldmann