Frage geschrieben am 22.05.2010 11:09:26
angbl. Unterschlagung!
Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1198jemand hat einen bestimmten Betrag von seinem Konto am Automaten abgebucht ( kleiner Betrag von unter XXX € )und hat es anschl.vergessen es aus dem Automaten zu nehmen, nach angbl. kurzer Zeitspanne lt.Polizeibericht danach, kam eine andere Person und wollte Geld von diesem Automaten bzw. von seinem eigenen Konto abheben, was er auch tat.
Jetzt verdächtigt die Polizei die Person zu 2, das Geld vom Automaten entnommen zu haben.Zu diesem Zeitpunkt steckte aber kein Geld mehr im Automaten bzw. Ausgabefach.
Meine Frage an Sie, wie liegt die Beweislage in dieser Sache?
Muß der jenige sich von der Polizei unter Verdacht setzen lassen,
da er nach Meinung der Polizei das Geld entnommen haben soll?
Die Polizei ist der Meinung lt. der Videoüberweachungs-Kammera muß die Person zu 2 dies gewesen sein, obwohl es kein Beweis dafür gibt, das die Person zu 2 das Geld auch wirklich entnommen hat.Die Person zu 2 soll jetzt offenbar das Opfer sein, nur weil die unmittelbar danach, zur falschen Zeit und am falschen Ort war, oder?
Wie soll der jenige sich jetzt verhalten, da er sich ja zu Unrecht beschuldigt fühlt.
MfG.
Antwort geschrieben am 22.05.2010 11:39:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Arbeitsrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Straßenverkehrsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 125
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beanworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Zunächst einmal müßte zur Überzeugung des Gerichts feststehen, daß Person 1 tatsächlich das Geld nicht mitgenommen hat. Insofern wäre dessen Ausage bei der Zeugenvernehmung auf eventuelle Wiersprüche zu überprüfen.
Gelangt das Gericht zu dieser Überzeugung und ergibt die Videoüberwachung, daß Person 2 der nächste war, der den Automaten bediente und Geld entnahm, so kann hieraus geschlossen werden, daß Person 2 auch das Geld von Person 1 mitnahm. Da dieses ihm nicht gehörte, wäre der objektive Tatbestand des § 246 StGB erfüllt.
Eine Strafbarkeit wegen Unterschlagung setzt Vorsatz des Täters voraus. Ein weiterer Ansatzpunkt der Verteidigung wäre, daß Person 2 den Gesamtbetrag eingesteckt haben könnte, ohne sich über das fremde Geld bewußt gewesen zu sein. Dies schlöße den Vorsatz und damit die Strafbarkeit insgesamt aus.
Es entzieht sich meiner Kenntnis, ob der Automat Geld ausgibt, wenn sich noch die Scheine aus der vorangegangenen Transaktion im Ausgabeschacht befinden. Auch dies wäre abzuklären.
Es wäre Person 2 zu empfehlen, über einen im Strafrecht tätigen Rechtsanwalt Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Bei Bedarf kann ich Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
Erst in Kenntnis des Akteninhalts kann zuverlässig beurteilt werden, auf welche Erkenntnisse sich der erhobene Vorwurf stützt und wie dieser entkräftet werden kann.
Die Kosten e
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
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