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Frage geschrieben am 26.03.2011 16:22:03

anfrage zu rechnung der berliner wasserbetriebe

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 753
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 87 weitere Antworten zum Thema Rechnung.
ich habe von den berliner wasserbetrieben im mai 2006 ein angebot zur erstellung eines abwasseranschluss in höhe von 5645,00€ erhalten und eine anzahlung wie gefordert von 2520,00€ zur auftragserteilung überwiesen.
so weit so gut. Am 15.11.2007 wurde mir die anlage mit übergabeprotokoll übergeben und erst jetzt am 21.03.2011 erhalte ich eine rechnung über den restbetrag der aber obendrein noch 600.00€ teurer ist.Die frage ist muß ich diese noch bezahlen oder ist da nicht schon eine verjährung eingetreten sind ja mehr als drei jahre vergangen? und dann noch 600.00€ mehr.


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Rechtsgrundlage Ihrer vertraglichen Beziehungen zu den Berliner Wasserbetrieben sind deren Allgemeine Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE).

Nach § 2 dieser Bedingungen führen die Wasserbetriebe die Entwässerung aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages durch. Das bedeutet, es gelten auch die regulären zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften, also auch § 195 BGB.

Demnach beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt nach 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

In Ihrem Fall war die Vergütung für den Abwasseranschluss mit der Abnahme fällig, § 641 BGB. Die Verjährungsfrist begann somit am 31.12.2007 und endete mit Ablauf des 31.12.2010. Sie sollten den Anspruch daher als verjährt zurück weisen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

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