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Frage geschrieben am 14.09.2009 17:50:54

alter / neuer Geschäftsführer

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1715
Sehr geehrte Damen und Herren,

ein Geschäftsführer einer GmbH hat Copyrigthverletzung vorgenommen, in dem er von einer fremden Internetseite ( vor 5 Jahren)
Teile auf die GmbH Internetseite gestellt hat. Seit 9 Monaten ist er
als Geschäftsführer notariell ausgeschieden, aber noch nicht entlastet. Jetzt erhält der neue Geschäftsführer die Copyrigthklage von 528 €.
Von wem ist die Summer zu zahlen ? Vom Verursacher und noch nicht entlasteten Geschaäftsführer oder vom neuen Geschäftsführer ??????

Mit freundlichen Grüßen


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 14.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 14.09.2009 18:38:32
Rechtsanwalt Stefan Musiol
Mögeldorfer Hauptstraße 49, 90482 Nürnberg, Tel: 09119601919, Fax: 09119601920
Gesellschaftsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Vertragsrecht, Markenrecht, Wirtschaftsrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne beantworte.

Generell hat die GmbH für das Handeln ihrer Organe, aus dem für Dritte ein Schaden entstand, mit ihrem Vermögen einzustehen und den Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Dies gilt wie bei allen anderen Rechtspflichten, die der GF begründet. Die Organe haften dann im Innenverhältnis ggf. wiederum gegenüber der GmbH.

Eine persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers ist nur in ganz eingeschränkten Fällen über die Institute der Durchgriffshaftung oder Handelndenhaftung möglich.

Eine direkte Klage gegen den neuen Geschäftsführer wäre hier jedenfalls unbegründet, weil er für die Handlung seines Vorgängers gegenüber dem Dritten nicht verantwortlich ist.

Ich gehe davon aus, dass die GmbH in dieser Sache verklagt wurde.

In diesem Fall wäre die Klage wohl begründet, sofern das kopierte Material als urheberrechtlich geschütztes Werk zu qualifizieren ist.
Um die Ergebnisse des laufenden Gerichtsprozesses direkt gegen den früheren GF verwenden zu können, sollte ihm in dem laufenden Verfahren frühzeitig der Streit verkündet werden (§ 72 ZPO). Er kann und muss dann durch Beitritt zum Rechtsstreit auf Seite der GmbH Einwendungen vorbringen.

Ersetzt der frühere GF der GmbH den Schaden (Urteil & Kostenerstattung) dann nicht freiwillig, kann er unter Verwendung der Ergebnisse aus dem ersten Prozess von der GmbH selbst verklagt werden, also in Regress genommen werden.

Denn er hat seiner Gesellschaft im Innenverhältnis den angerichteten Schaden zu ersetzen. Durch das Kopieren und Benutzen fremder Inhalte ohne Berechtigung hat er vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig einen Schaden zu Lasten der GmbH verursacht.

Der Schaden wird voraussichtlich der Klageforderung und den entstandenen Kosten entsprechen, sofern keine Rechtfertigung vorbringen kann, also nicht darstellen kann, dass der GmbH keine Nachteile aus der Sache entstanden sind.

Der Neue GF sollte die GmbH im Prozess von einem Rechtsanwalt vertreten lassen, um Fehler im Prozess zu vermeiden. Bei einer Klage vor dem Landgericht ist die ohnehin vorgeschrieben.
Die Kosten hat der frühere GF ebenso zu erstatten.

Rechtsanwalt Stefan Musiol
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