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Frage geschrieben am 25.01.2011 12:07:19

alte Grenzmauer zwischen EFRH (Baurecht NRW)

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1964
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Die rückwärtigen Gärten zweier Einfamilienreihenhäuser (EFRH, gebaut in den 1970er Jahren) haben eine gemeinsame Grenze. Die Häuser stehen um etwa 3 m versetzt, so dass die Hauswand des rechten jeweils einen plattierten "Freisitz" des linken auf dieser Länge begrenzt. In der ursprünglichen Bebauung endet diese Plattierung etwa 1 m vor der der Hauswand gegenüber liegenden Grundstücksgrenze, die von beiden Seiten mit Sträuchern bepflanzt ist. Das Gelände fällt von rechts nach links um etwa 20 cm ab.

Ende der 70er Jahre wird an dem rechten EFRH der Freisitz bis an die Grundstücksgrenze erweitert und unmittelbar an der Grundstücksgrenze (als Fortführung der Hauswand) auf einer Länge von etwa 3 m mit einer etwa 2 m hohen Grenzmauer abgeschlossen.

Eine Genehmigung für die Erweiterung und die Errichtung der Grenzmauer durch den damaligen Nachbarn zur Linken oder durch das Bauamt sind nicht nachweisbar. Eine entsprechende Baulast wurde nicht eingetragen.

Heute bestehen in der Siedlung unterschiedliche Konstellationen von der ursprünglichen Bepflanzung und Grenzmarkierung mit einem gespannten Draht bis hin zu mehrstöckigen massiven Anbauten.

Wie ist die Rechtslage (Bundesrecht, Landesrecht NRW, einschlägige Rechtsprechung) bezüglich des Bestandes der Grenzmauer und des erweiterten Freisitzes? Insbesondere: Kann der jetzige Nachbar zur Linken den Rückbau verlangen?


Antwort geschrieben am 25.01.2011 12:34:51
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
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Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Bei der Grenzmauer handelt es sich nicht um eine Grenzmauer im eigentlichen Sinn, denn die müsste direkt über der Grenze als gemeinsame Grenzeinrichtung stehen, hier steht sie aber komplett auf dem Grundstück des Nachbarn und wird als Grenzwand bezeichnet.

Ohne Genehmigung errichtet handelt es sich dabei um einen Schwarzbau. Für eine Beseitigung kommt es daher darauf an, ob die bauliche Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt seit ihrer Errichtung genehmigungsfähig gewesen ist oder nicht. War sie – einmal - genehmigungsfähig (den Nachweis müsste der Eigentümer/Bauherr erbringen) geniesst sie Bestandsschutz, andernfalls nicht und müsste entfernt werden.

Allerdings kann die Entfernung nur von der zuständigen Baubehörde verlangt werden, nicht vom Nachbarn selbst, denn dieser hat sein Einspruchsrecht nach mehr als 30 Jahren mit Sicherheit verwirkt.

Ein Plattenbelag bis zur Grundstücksgrenze ist zulässig, eine Beseitigung kann nicht verlangt werden, wäre aber auch verwirkt.

Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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ra.zuern@gmail.com
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 25.01.2011 14:17:55

Ergänzende Hinweise auf die jeweiligen rechtlichen Grundlagen Ihrer Aussagen - angesprochen waren in der Anfrage konkret Bundes- und Landesrecht (NRW) sowie einschlägige Rechtsprechung - sollten bei dem gebotenen Einsatz und Bemühen um eine positive Bewertung möglich sein.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 25.01.2011 14:38:35

Sehr geehrter Fragesteller:

besten Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich bis morgen Stellung nehmen kann.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt


Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 26.01.2011 10:23:15

Sehr geehrter Fragesteller:

zu Ihrer Nachfrage nehme ich Stellung wie folgt:

Sie hatten nach der Rechtslage nach Bundes- bzw. Landesrecht in NRW gefragt. Diese hatte ich aus meiner Sicht beantwortet, da nach Rechtsgrundlagen nicht gefragt war. Dennoch ergänzend hier noch die gewünschten Rechtsgrundlagen dazu:

Grundlage einer Beseitigung durch die Baubehörde (Abriss) wäre § 61 Abs. 1 S. 2 BauO NRW, vgl. das immer noch massgebliche Urteil des OVG NRW vom 13.02.1987, Az. 10 A 29/87.

Der Beseitigungsanspruch des Eigentümers gegen den Nachbarn beruht auf § 1004 BGB, ist aber, wie bereits ausgeführt, verwirkt und nach der Änderung der Verjährungsfristen zwischenzeitlich auch verjährt gem. § 195 BGB (vgl. BGHZ 125, 56).

Der Bestandsschutz ist gesetzlich nicht geregelt, sondern von der Rechtsprechung aus Art. 14 Grundgesetz als Rechtsinstitut entwickelt.

Ob hier der Bestandsschutz überhaupt zum Zuge kommt, könnte aber erst nach Einsicht in die Unterlagen beurteilt werden.

Ich hoffe, ich habe damit Ihre Nachfrage nunmehr vollständig beantworten können, andernfalls können Sie sich gerne bei mir nochmals melden.


Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

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