in zwei kostenlose Webkataloge/Webverzeichnisse sind noch eine Firmenkurzbeschreibung eingetragen und Links zu unserer alten Domain verlinkt. Unsere Firma gibt es nicht mehr und wir sind auch zum Teil nicht mehr der Domaininhaber für die alte Domain.
Diese Einträge wurden von uns damals in diese Webkataloge/Webverzeichnisse angemeldet.
Für ein Webkatalog/Webverzeichnis ist der Inhaber laut Denic und Impressum eine Inc. mit Sitz in Deutschland und im anderen Webkatalog/Webverzeichniss, diese ist eine private Seite.
In der Nutzungsbedingung oder AGB finde ich nichts was einer Kündigung oder Löschung für die Einträge entgegen sprechen sollte.
E-Mails und Briefzustellung für die Bitte um Löschung dieser Einträge werden weder beantwortet noch beachtet. Telefonisch auch kein Erfolg, nur Anrufbeantworter und kein Rückruf.
Wie soll ich weiter vorgehen, sind die Inhaber Denic/Impressum verpflichtet meine Einträge auf Wunsch zu löschen, §xxx?
Vielen lieben Dank,
mit freundlichen Grüssen
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 7.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.06.2009 23:10:43 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 305
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vielen Dank für die Online – Anfrage, die ich wie folgt beantworte.
Grundsätzlich unterliegt die Veröffentlichung von sog. personenbezogenen Daten, z. B. Name, Anschrift, Telefon- u. Faxnummern, Email dem Datenschutz und richtet sich nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. den Datenschutzgesetzen der Bundesländer.
Nach § 3 BDSG gilt dies für persönliche Daten von sog. natürlichen Personen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese privat oder geschäftlich, z. B. in Form eines Gewerbes handeln.
Nach § 4 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten in nur sehr engen Grenzen ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 4a BDSG zulässig; Bei unzulässiger Erhebung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten durch einen Betreiber eines Adressverzeichnisses greift ein Auskunftsrecht nach § 34 BDSG.
Der Betroffene kann nach § 35 BDSG die Löschung der Daten verlangen.
Sie können die Websitebetreiber also auffordern, die gespeicherten Daten zu löschen. Idealerweise per Einschreiben mit Rückschein. Ratsam ist es, in dem Schreiben eine kurze Frist zu setzen, bis wann Sie die Löschung spätestens erwarten.
Dass es sich um eine Firma mit englischer Rechtsform handelt ist weniger relevant, da sie Firma schließlich ihren Sitz in Deutschland hat und damit hinsichtlich des Unterlassungsanspruches Deutsches Recht Anwendung findet.
Sollte dem Löschungsverlangen nicht entsprochen werden, so bleibt der Gang vor Gericht, womit allerdings ein nicht zu unterschätzendes Kostenrisiko einherginge. Dies begründe ich wie folgt: Auch wenn Sie vor Gericht Recht bekommen (§ 35 BDSG) so könnte es doch sein, dass Sie letztlich auf den Anwalts – u. Gerichtsgebühren sitzen bleiben, wenn nämlich die Verantwortlichen nicht mehr zahlungsfähig sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten können Sie selbstverständlich über die kostenfreie Nachfragefunktion bei mir nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau
Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com
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