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Frage geschrieben am 06.02.2012 10:46:46

alg2

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € 75,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 482
hallo hab eine frage darf ein sachbearbeiter sich infos von mir beim arbeitgeber in der schweiz einholen?


Antwort geschrieben am 06.02.2012 14:25:52
Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381 25296950, Fax: 0381 25296971
Sozialrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

Grundsätzlich hat das Jobcenter die Pflicht den leistungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (sog. Amtsermittlungsgrundsatz).

Jedoch wird es dem Jobcenter oftmals nicht möglich sein, den Sachverhalt ohne zusätzliche Mitwirkung des Leistungsberechtigten zu ermitteln und eine Entscheidung zu treffen.

Daher normiert das Sozialgesetzbuch Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten:
Nach § 60 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, die hierfür notwendigen Tatsachen anzugeben, der Auskunftserteilung durch Dritte zuzustimmen, Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen mitzuteilen und erforderlichenfalls Beweismittel bzw. Beweisurkunden einzubringen. Sie können jedoch nur verpflichtet werden, Tatsachen anzugeben, die gerade für die beantragte Leistung erheblich sind, d.h. dass ein enger Kontakt zwischen Leistung und den Tatsachen bestehen muss.

Das Jobcenter kann von Ihnen verlangen, dass sie der Auskunftserteilung durch Dritte, hierzu gehört auch ein (ehemaliger) Arbeitgeber, zustimmen. Es kann aber grundsätzlich nicht von sich aus, d.h. ohne ihre vorherige Zustimmung, Auskünfte bei ihrem Arbeitgeber einholen. Das Bundessozialgericht hat jüngst mit Urteil vom 25.01.2012 (Az.: B 14 AS 65/11 R) entschieden, dass ein Jobcenter nicht ohne weiteres Sozialgeheimnisse über Hartz-IV Empfänger offenbaren darf. Das BSG vertritt in diesem Urteil die Auffassung, dass jeder nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften Anspruch darauf hat, dass die ihn betreffenden Sozialdaten nicht unbefugt verarbeitet und genutzt werden. Das Jobcenter könne das Offenbaren von Sozialdaten auch nicht damit rechtfertigen, dass dies notwendig gewesen sei, um die eigenen Aufgaben zu erfüllen. Es müsse in jedem Fall die schutzwürdigen Interessen des Leistungsbeziehers beachten und deshalb vor einer Kontaktaufnahme mit Dritten zunächst das Einverständnis des Betroffenen einholen.

Für Ihren konkreten Fall bedeutet dies folgendes:
Das Jobcenter kann sie verpflichten, der Auskunftserteilung durch Dritte zuzustimmen. Wenn Sie diese Zustimmung verweigern, kann dies nicht zwangsweise durchgesetzt werden. Jedoch kann das Jobcenter Ihnen dann die beantragte Leistung versagen oder entziehen.
Stimmen Sie einer Auskunftserteilung durch Dritte nicht zu, darf das Jobcenter keine Auskünfte bei Dritten einholen. Dies gilt erst recht, wenn Sie über das beabsichtigte Auskunftsersuchen gar nicht informiert wurden und Sie nicht um Ihr Einverständnis gebeten wurden. Insoweit handelt das Jobcenter dann widerrechtlich.

Im Ergebnis sollten Sie aber grundsätzlich kooperativ gegenüber dem Jobcenter sein, da, wie bereits erläutert, anderenfalls die Versagung bzw. Entziehung der Leistung droht.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen. An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Dörthe Kiesewetter
Drewelow & Ziegler - Rechtsanwälte
Am Kabutzenhof 22
18057 Rostock

Tel.: 0381 / 252 969 50
Fax.: 0381 / 252 969 71
Mail.: kiesewetter@mv-recht.de
Web.: www.mv-recht.de

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