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aktueller Anwendungserlass 2011 bzgl. Absetzbarkeit Arbeitszimmer 2007


| 22.03.2011 10:14 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tobias Gussmann


| in unter 2 Stunden

Der aktuelle Anwendungserlass des BMF vom 2.11.2011 spricht in § XII 26 (Zeitliche Anwendung) von der Anwendung der Neuregelung ab Veranlagungsjahr 2007 ohne weitere Einschränkung bzw. Vorbedingung.

Kommentare in der Presse schränken dies jedoch ein auf offene Fälle - d.h. noch nicht rechtskräftige Steuerbescheide - aus 2007 (d.h. nur wenn noch keine Erklärung abgegeben, kein Einspruch erhoben oder Vorläufigkeitsvermerk auf dem Bescheid). Bei uns liegen alle Voraussetzungen für Absetzbarkeit Arbeitszimmer in 2007 vor (kein anderer Arbeitsplatz als Lehrer), jedoch ist der Steuerbescheid 2007 bereits rechtskräftig, kein Einspruch eingelegt und auch keine Vorläufigkeit auf Bescheid vermerkt. Was ist richtig? Kann ich für 2007 noch die Kosten rückwirkend geltend machen? War nicht bei der Pendlerpauschale auch rückwirkend - selbst für eigentlich abgeschlossene Fälle - die Absetzbarkeit noch ermöglicht worden. Was ist hier ggf. anders? Und wie wird begründet, falls hier anders? Wären nicht Steuerpflichtige die zu spät Ihre Erklärung für 2007 abgaben (bei denen wurde auch für 2007 automatisch eine Vorläufigkeit auf dem Bescheid vermerkt), ungerecht bevorteilt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Absetzbarkeit Arbeitszimmer 2007 2011
22.03.2011 | 10:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Tobias Gussmann
18 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworten wir Ihnen im Ramen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt:

Leider trifft es grundsätzlich zu, was Sie bislang bereits recherchiert haben.

Wir empfehlen Ihnen dazu auch das folgende BMF Schreiben:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_92/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/BMF__Schreiben/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten/abgabenordnung/009.html

Eine Korrektur für bestandskräftige Steuerbescheide scheidet daher grundsätzlich aus, da die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften nicht vorliegen, da eine Korrekturmöglichkeit zur Behebung bloßer Rechtsfehler nach nationalem Recht und Auffassung des BFH nicht besteht.

Im Fall der Pendlerpauschale haben jedoch die Finanzministerien und Finanzämter selbst reagiert, und auch bei nachträglichem Antrag eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide vorgenommen. Ähnlich reagieren mittlerweile auch einzelne Finanzämter, so dass wir Ihnen dennoch empfehlen, einen entsprechenden Antrag auf nachträgliche Änderung ans Finanzamt mit sämtlichen Aufwendungen zu formulieren. Sie sollten angeben, dass Sie grundsätzlich auf die bis dahin geltende Rechtslage vertraut haben, welche nunmehr durch BVerfG BEschluss v. 6.7.2010 teilweise für verfassungswidrig erklärt wurde, und infolgedessen bislang auf die Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmers verzichtet haben.

Zu Ihrer letzten Frage ist auszuführen, dass allenfalls ein Verstoss gegen Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) in Betracht käme.

Wir hoffen Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben, und stehen für RÜckfragen gerne zur Verfügung.


Nachfrage vom Fragesteller 31.03.2011 | 10:32

Sehr geehrter Herr Gussmann,

nochmals herzlichen Dank für Ihre detaillierte Antwort.

Eine kurze Klarstellung: Für 2007 hatte ich nicht auf die Geltendmachung verzichtet - sie war enthalten. Es handelt sich somit nicht um neue Tatsachen, sondern um bekannte, damals ohne Vorläufigkeitsvermerk nicht anerkannte Kosten.

Das FA hat meinen Antrag, den ich nach Ihrer Beratung geschrieben hatte, inzwischen abgelehnt (mit der erwarteten Begründung).

Meine Rückfrage: Wie hoch sind die Chancen (bzw. Kosten für den Versuch) via Klage (unter Bezug GG Art. 3 - Gleichheitsgrundsatz -) doch noch das FA zu überzeugen mit dem Argument, dass Steuerpflichtige, die zu spät Ihre Erklärung abgegeben haben, einen Vorläufigkeitsvermerk erhielten und jetzt von der Neuregelung profitieren.

Vielen Dank
Mit besten Grüßen
Frank Steeg

PS: Falls Sie diese Rückfrage als "weitergehende Frage" - und somit kostenpflichtig - verstehen, lassen Sie mich bitte wissen, was mein "Einsatz" sein sollte ....

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 05.04.2011 | 10:47

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte wenden Sie sich bezüglich der Kosten direkt an uns per Email: gussmann@steuermachen.de,

da weitere Angaben erforderlich sind. Die Berechnung der voraussichtlichen Kosten vor Beauftragung wäre für Sie kostenlos. Angesichts der laufenden Klagefrist bitten wir Sie sich albsald an uns zu wenden und ggf. eine Abschrift des Bescheides zu übersenden. Bitte teilen Sie uns ebenfalls mit, ob ggf. eine Rechtschutzversicherung besteht, da diese oftmals ein gerichtliches Verfahren im Steuerrecht abdeckt.

Bewertung des Fragestellers 2011-03-22 | 11:01


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Rechtsanwalt Tobias Gussmann
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