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Frage geschrieben am 26.02.2009 11:59:50

addoption oder vaterschaftsanerkennung

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2533
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo ich habe einen kleinen sohn der auf unfreiwillige art enstanden ist,hatte gehofft das mein partner jedoch der erzeuger des kindes ist. doch da er eine operation hat machen lassen und der bluttest negativ ausgegangen ist wissen wir nun das der vater unbekannt ist. ich habe meinen sohn in einer wochenpflege gegeben. bei der beistandschaft sind die unterlagen der artzlichen ateste vor. doch nun ist mein partner bereit den kleinen zu adoptieren oder auch die vaterschaft anzuerkennen. aber er möchte keine rückzahlungen machen. alle rechte aufenthaltsbestimmung,erziehungs alle recht liegen bei mir. ich spiele aber mit den gedanken diese recht an der schwägerin meines partners zu übertragen. was würden sie mir empfehlen wie und was wir da am besten machen?? ich bitte um eine schnelle antwort,da ich montag ein erneuten termin bei der beistandschaft habe. vielen dank mit freundlichen angie


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Diese Antwort ist vom 26.2.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 26.02.2009 12:49:52
Rechtsanwältin Ina Hänsgen
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Sehr geehrte Ratsuchende,

zunächst darf ich mich bei Ihnen für Ihre Anfrage bedanken.

Grundsätzlich ist eine Vaterschaftsanerkennung auch dann möglich, wenn der Anerkennende weiß, dass er nicht der biologische Vater des Kindes ist. Allerdings sollte sich der anerkennende Mann ebenso wie die Kindesmutter über die Konsequenzen einer Anerkennung im Klaren sein. So wird der Mann durch die Anerkennung zum gesetzlichen Vater. Dass heißt, der Mann wird grundsätzlich unterhaltspflichtig gegenüber dem Kind und eventuell auch gegenüber der Mutter, die wegen der Kindesbetreuung kein eigenes Einkommen erzielen kann. Diese Unterhaltspflichten können auch nicht ausgeschlossen werden. Darüber hinaus tritt das Kind auch in die Familie und die Erbfolge des Mannes ein.

Eine Adoption des Kindes durch den (unverheirateten) Lebenspartner der Kindesmutter ist nicht ohne Weiteres möglich. Hier muss sich über einen längeren Zeitraum zeigen, dass eine Adoption dem Wohle des Kindes dient. Dazu soll das Kind regelmäßig über einen längeren Zeitraum ohne Probleme mit dem Annehmenden zusammen leben. Erst dann werden Jugendamt und Gericht einer Adoption zustimmen.

Die von Ihnen angedachte Übertragung Ihres Sorgerechtes auf die Schwägerin Ihres Partners wird wahrscheinlich nicht möglich sein. Für eine solche Übertragung ist stets die Zustimmung des Gerichtes notwendig und die setzt voraus, dass eine solche Übertragung für das Wohl des Kindes notwendig ist. Dies wird erst in einem längeren Verfahren zu klären sein. Darüber hinaus müsste die Schwägerin Ihres Partners einer Übertragung auch ausdrücklich zustimmen.
Schließlich ist eine Übertragung des Sorgerechts von der Kindesmutter auf eine dritte Person stets die letzte Möglichkeit, um das Kindeswohl sicherzustellen. Zuvor sind jedoch regelmäßig, alle anderen, weniger einschneidenden, Möglichkeiten wie die Bestellung einer Pflegschaft oder die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf das Jugendamt zu prüfen.

In keinem Fall sollte die Entscheidung über das Sorgerecht übereilt getroffen werden. Auch sollten Sie zunächst klären, aus welchen konkreten Gründen Sie auf das Sorgerecht verzichten wollen und ob es nicht eine weniger einschneidende Maßnahme gibt, um dies zu erreichen. Daher würde ich Ihnen in jedem Fall empfehlen, sich bei einer entsprechenden (Familien-)Beratungsstelle Hilfe zu suchen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung und ohne Kenntnis der genauen Umstände und Details Ihres Falles lediglich eine erste rechtliche Orientierung, aber keine verbindliche Rechtsauskunft geben kann.

Mit freundlichen Grüßen

Ina Hänsgen
Rechtsanwältin


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