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Frage geschrieben am 05.01.2007 11:25:00

ablehnung befreiung GEZ-gebühr

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5402
ich bin seit 1995 nach einem erlittenen schlaganfall 1/2seitig gelähmt + 100% schwerbehindert -schwerbehindertenausweis 527247006816 mit B.u. GaG- u.in der pflegestufe 1.
der antrag auf o.a. befreiung wurde wurde von der bezirksregierung münster abgelehnt mit der begründung: es kann nicht davon ausgegangen werden, daß ich ständig nicht in der lage bin, öffentliche veranstaltungen zu besuchen (urteil des BSG vom 03.06.1987 - 9a RVs 27/85)
klage vor dem sozialgericht, ahstr.22, 45879 gelsenkirchen, ist möglich.
soll ich klage erheben?


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 5.1.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 05.01.2007 12:25:08
Rechtsanwalt Martin P. Freisler
Wilhelmsstr. 3, 55128 Mainz, Tel: 0 61 31 / 333 16 70, Fax: 0 61 31 / 333 16 72
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

aufgrund des von Ihnen dargelegten Sachverhaltes und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Der Nachteilsausgleich, d.h. die Befreiung von den GEZ-Gebühren, erfordert in Ihrem Fall einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkmal „RF“. Nach Ihren Schilderungen haben Sie aufgrund Ihrer Gehbehinderung „G“ und „aG“.

RF besteht bei:

- blinden und sehbehinderten Menschen, die nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind und bei denen deshalb ein GdB von 60 von Hundert anerkannt wurde.

- Gehörlosen und Schwerhörigen, wenn dies allein zu einem GdB von 50 führt und mit Hörhilfen keine ausreichende Verständigung möglich ist.

- Behinderten ab einem GdB von 80, wenn schwere Bewegungsstörungen, etwa bedingt durch innere Leiden (schwere Herzleistungsschwäche oder Lungenfunktionsstörungen) vorliegen und die Betroffenen deshalb - auch mit Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln - öffentliche Veranstaltungen auf Dauer nicht besuchen können. Dies gilt auch bei Organtransplantationen, wenn Behinderte längere Zeit das Immunsystem schwächende Medikamente einnehmen.

Nach Ihren Schilderungen käme in jedem Fall nur Spiegelstrich 3 in Betracht. Allerdings hätten Sie bei Einlegung einer Klage in jedem Fall den Schwerbehindertenausweis mit RF zu ergänzen. Dazu könnten Sie folgendes Urteil des BSG anführen:

Der Anspruch auf RF hängt nicht unbedingt davon ab, dass ein Behinderter niemals und auf Dauer an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann. RF kann auch zuerkannt werden, wenn ein Behinderter in der Lage ist, eine geringe Anzahl öffentlicher Veranstaltungen zu besuchen (Urteil BSG vom 23. Februar 1987 - 9a RVs 72/85).

Allerdings sind die Behörden bei der Auslegung der Begriffe sehr eng. So wird es z.B. als zumutbar angesehen, dass der Behinderte Hilfsdienste für die Wegstrecke in Anspruch nehmen kann. Anhaltspunkte für das Bestehen von RF bei Ihnen können Sie unter

http://www.lagus.mv-regierung.de/land-mv/LAGuS_prod/LAGuS/Soziales/Services__Formulare/Antraege_auf_Feststellung_einer_Behinderung/SchwbG_Merkblatt_Mz_Rf.pdf

erhalten.

Sollte „RF“ bei Ihnen nicht vorliegen, sehe ich derzeit wenige Erfolgsaussichten für eine Klage.

Ich hoffe, dass Ihre Fragen in meinen Ausführungen zufrieden stellend beantwortet wurden und Ihnen eine erste Orientierung gegeben werden konnte. Andernfalls darf ich Sie auf die Möglichkeit einer für Sie kostenlosen Nachfrage hinweisen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen


Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -

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Martin P. Freisler
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.01.2007 10:36:26

es geht mir um das RF.
welche kosten kämen bei einer klage auf mich zu?

mfg

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.01.2007 09:58:58

Sehr geehrter Fragesteller,

ich muss Sie darauf hinweisen, dass diese Nachfrage von Ihrer Ausgangsfrage nicht umfasst ist. Sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Interessenswahrnehmung beauftragen, wird er Sie umfassend über mögliche Kosten informieren.

Das Verfahren vor den Sozialgerichten ist gem. § 183 SGG für Behinderte kostenfrei.

Die Kosten einen Rechtsbeistandes sind von der Höhe nach von der Art und Dauer der Tätigkeit abhängig und daher hier nicht bezifferbar. Nach § 193 SGG hat das Gericht im Urteil überdies zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.

Mit freundlichen Grüßen

Martin P. Freisler
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