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abänderungsklage


| 15.12.2005 13:06 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger




die ex-frau meines ehemannes verweigert derzeit die unterhaltsverzichtserklärung an meinen mann, trotzdem sie wieder verheiratet ist. er hat die zahlungen eingestellt und wird eine abänderungsklage anstrengen. wir wissen, dass sie wieder verheiratet ist - scheinehe, nach ihrer eigenen auskunft - und mit einemm wiederum annderen mmann zusammenlebt und ein kind von diesem hat. haben wir als privatpersonen eine möglichkeit, herauszufinden, wann genau sie geheiratet hat? oder unser anwalt, hat er die mglkt? wir wissen nur, dass die heirat in köln stattfand, etwa 2003 oder ende 2002. auch die adresse von der lebengemeinschaft haben wir, allerdings ist sie nicht im telefonbuchh zu finden...wahrscheinlichkeit, dass sie stimmt ist allerdings groß.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 17 weitere Antworten zum Thema:
Abänderungsklage
15.12.2005 | 16:13

Antwort

von

Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
428 Bewertungen

Sehr geehrte Ratsuchende,

um Auskunft über den Familienstand bzw. das Datum der Heirat der Ex-Ehefrau Ihres Partners zu erhalten, könnte dieser versuchen, das Heiratsregister des zuständigen Standesamtes in Köln einzusehen.

Nach § 61 Personenstandsgesetz können Auskünfte grundsätzlich nur Personen, auf die sich der Eintrag bezieht, Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie gegeben werden. Andere Personen können dann eine Auskunft verlangen, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse ist nur dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten eines anderen zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist.

Da es für die Begründetheit der beabsichtigten Abänderungsklage maßgeblich auf die Wiederheirat der Ex-Ehefrau Ihres Mannes ankommen wird, kommt ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 3 Personenstandsgesetz in Betracht. Ich empfehle Ihrem Ehemann daher, bei dem Standesamt unter Vorlage seines Familienstammbuches sowie des Unterhaltstitels um entsprechende Auskunft zu ersuchen. Für die Auskunft aus dem Heiratsregister wird eine Gebühr in Höhe von EUR 5,- bis EUR 7,50 erhoben werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jutta Petry-Berger
Rechtsanwältin


Nachfrage vom Fragesteller 15.12.2005 | 16:24

macht eine rückforderung des schon gezahlten unterhalts sinn? dazu muss man wissen, dass mein mann dummerweise eine vereinbarung mit der ex getroffen hat, nach deren wiederheirat. und zwar, dass die zahlungen - eben wegen der heirat und der tatsache, dass sie mmit einem anderen mann in lebensgemeinschaft lebt - halbiert werden. das gibts schriftlich, in einem handgezimmerten vertrag, ohne anwalt natürlich. damit hat er doch eigentlich das recht, nicht mehr zu zahlen selbst außer kraft gesetzt? mfg. und danke für die detaillierte beantwortung der ersten frage!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.12.2005 | 17:15

Sehr geehrte Ratsuchende,

die von Ihnen mitgeteilte Vereinbarung könnte in der Tat einen Zahlungsanspruch gegen Ihren geschiedenen Ehemann begründet haben, der von der gesetzlichen Unterhaltsregelung völlig losgelöst ist mit der Folge, dass nicht eingewandt werden könnte, der Unterhaltsanspruch sei mit der Wiederverheiratung nach § 1586 BGB erloschen. Hier wird es entscheidend auf die konkreten Formulierungen der Vereinbarung ankommen, weshalb ich Ihnen anrate, die Vereinbarung anwaltlich überprüfen zu lassen. - Ggf. bestehen die Möglichkeit, die Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung bzw. Drohung anzufechten oder im Wege des Grundsatzes über den Wegfall der Geschäftsgrundlage die Vertragsauflösung zu erreichen, wenn eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Mit freundlichen Grüßen

Petry-Berger
Rechtsanwältin

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ANTWORT VON
Rechtsanwältin Jutta Petry-Berger
Frankfurt

428 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Insolvenzrecht, Versicherungsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht