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Frage geschrieben am 15.07.2010 17:40:48

ab wann beginnt die Zeit für`s Erbe ausschlagen ?

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1500
Sachverhalt:

Vater ist gestorben.
Mutter lebt noch.
Seit 4 Jahre keinen Kontakt zu den Eltern. / Einzelkind

Erst kurz vor dem Ableben des Vaters davon erfahren das mein Vater sehr krank ist.

Eltern haben ein Haus. Es ist mir nicht bekannt wie viele und ob Schulden auf dem Haus sind.
Ich gehe aber davon aus, dass noch ein Schuldenberg (wenn nicht evtl. über Lebensversicherungen abgedeckt) vorhanden ist.

Es ist auch nicht bekannt ob ein Testament oder ähnliches vorhanden ist.

Ab wann beginnt die 6 Wochen Frist zwecks evtl. Erbe ausschlagen ?

Bekomme ich vom Nachlassgericht oder ähnlich bescheid und beginnt dann die Frist ?

Ich kann ja nicht ein Erbe ausschlagen wenn ich nicht einmal weis was los ist und welcher Sachverhalt gegeben ist ?

Vielen Dank


Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Bei gesetzlicher Erbfolge kann die Erbschaft innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall erklärt werden; vgl. §§ 1946, 1944 BGB.

Bei einer Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) beginnt die Frist gem. § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB mit der Verkündung des Erblasserwillens durch das Nachlaßgericht.


2.

Innerhalb der Ausschlagungsfrist hat der Erbe die Möglichkeit, den Bestand des Nachlasses zu prüfen.


3.

Sie können sich an das Nachlaßgericht wenden und dort erfragen, ob eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) vorliegt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.07.2010 18:07:43

Aber ab wann beginnt diese Frist ?

Bekomme ich automatisch vom Nachlassgericht bescheid ?

Oder beginnt die Frist mit dem Todestag ?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.07.2010 21:16:14

Sehr geehrter Fragesteller,

wie ich oben unter Ziffer 1. bereits geschrieben hatte, beginnt die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft an dem Tag, an dem Sie Kenntnis vom Tod des Erblassers erhalten haben. Das muß natürlich nicht der Todestag sein.

D. h. um den Lauf der Frist in Gang zu setzen muß der Erblasser verstorben sein und der Erbe muß Kenntnis davon haben, daß er gesetzlicher Erbe bzw. Erbe durch letztwillige Verfügung geworden ist.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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