Frage geschrieben am 02.03.2010 21:18:31
ab-GEZ-ockt
Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1909ich habe ein größeres Problem mit der GEZ. Und zwar habe ich seit 1995 einen TV und ein Radio bei der GEZ angemeldet. Damals war ich noch im Elternhaus wohnhaft. Im Herbst 2005 habe ich mir eine ETW gekauft und wohne seitdem auch ausschliesslich dort. Vom Einwohnermeldeamt an meinem neuen Wohnort wurde darauf hin sofort eine Meldung an die GEZ verfasst über den Wohnortwechsel, ich selber habe mich im Frühjahr 2006 bei der GEZ umgemeldet. Daraufhin ist eine wahre Flut an Briefen und Anmeldeaufforderungen bei meinen Eltern und am neuen Wohnort eingegangen. Deshalb habe ich eine Anmeldung an die GEZ zurückgeschickt worauf sofort Ruhe mit der Briefflut war. Im Herbst 2009 ist mir jetzt leider viel zu spät aufgefallen das die GEZ zwei Teilnehmerkonten für mich führt die auch beide bezahlt wurden. Dies ist wohl aus dem Rücksenden der Anmeldung entstanden. Ich habe daraufhin dort mehrfach angerufen um die Sache richtigzustellen. Ausserdem habe ich einen Einschreibebrief mit einer erneuten Richtigstellung und einer Bestätigung vom Einwohnermeldeamt über meinen Wohnort an die GEZ geschickt da diese dies verlangt hat zur Bearbeitung.
Jetzt schickt mir die GEZ einen Gerichtsvollzieher der die unberechtigt erhobenen Gebühren von der Zweitanmeldung eintreiben will. Die GEZ sagt dazu das mein Fall in Bearbeitung sei und ich dies dem Gerichtsvollzieher sagen soll. Der GVZ sagt er müsse das Geld eintreiben solange der Auftrag von der GEZ besteht. Auf meine Rückfrage bei der GEZ werde ich auf 3 bis 4 Wochen Bearbeitungszeit vertröstet die mir der Gerichtsvollzieher aber nicht einräumen wird. Wie kann ich weiteren rechtliche Problemen ( Kreditwürdigkeit, Schufa) aus dem Weg gehen? Und habe ich Anspruch auf die Rückerstattung der zuviel gezahlten Beiträge? Es war niemals ein Zweitwohnsitz vorhanden im Elternhaus was sich auch durch Zeugen und Einwohnermeldeamt bestätigen ließe. Wie soll ich dem Gerichtsvollzieher das klar machen ohne unberechtigte Gebühren zu bezahlen?
Ich stehe hier als Einzelperson zwischen Gebührenabzockzentrale und Gerichtsvollzieher und weiß langsam nicht mehr weiter.
Wohlgemerkt bezahle ich GEZ für das seit 1995 bestehende Konto.
Der Anwalt der diese Frage umfassend beantwortet wird im Klagefall zur Vertretung meiner Rechte beauftragt. Darauf gebe ich ihnen meine Advocard :)
Antwort geschrieben am 02.03.2010 22:12:03 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
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gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtsvollzieher nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt wegen einer Forderung tätig geworden ist, die auf einer versehentlichen Doppelanmeldung beruht und daher nicht besteht. Entscheidend für die Gebührenpflicht ist nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht etwa eine Anmeldung sondern das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang, vgl. § 4 Abs. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages. Insoweit haben Sie auch einen Anspruch auf Rückzahlung der durch versehentliche Doppelanmeldung eingeforderten und tatsächlich von Ihnen gezahlten Beträge. Denn hierfür gibt es keinen Rechtsgrund weshalb Ihnen diesbezüglich bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die GEZ zur Seite stehen.
Im Übrigen ist die Aussage der GEZ, wonach Sie den Gerichtsvollzieher auf die noch andauernde Bearbeitung und Klärung Ihrer Angelegenheit hinweisen sollen um so ein Zuwarten zu erreichen, nicht nachvollziehbar. Der Gerichtsvollzieher führt die Vollstreckung der GEZ nach den hierfür geltenden Regelungen aus und kann daher nur Zuwarten wenn die GEZ ihm dies signalisiert. Es ist bei der von Ihnen geschilderten Sachlage nicht nachvollziehbar weshalb die GEZ keine Erklärungen gegenüber dem Vollstreckungsorgan abgibt, solange die Angelegenheit noch nicht geklärt ist.
Wenn nun aber die GEZ keine Anstalten macht die Vollstreckung der nach Ihrem Vortrag gar nicht bestehenden Forderung einzustellen, dann bleiben Ihnen letztlich nur Rechtsmittel gegen die Vollstreckung. Dabei ist zu beachten, dass die Rundfunkanstalten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes beim Rundfunkgebühreneinzug hoheitlich tätig werden. Die Rundfunkgebühr entsteht nach der oben genannten Rechtsnorm sobald ein entsprechendes Gerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die zwangsweise Durchsetzung rückständiger Gebühren erfolgt dann auf der Grundlage eines Gebührenbescheides. Die GEZ wird dann als zentrale Einzugsstelle tätig.
Mit dem Erlass der Vollstreckungsanordnung beginnt die Vollstreckung. Vollstreckungsgrundlage ist der Gebührenbescheid, der Ihnen zugegangen sein müsste. Die dann erfolgende Vollstreckungsanordnung muss nicht separat zugestellt werden. Die Vollstreckung erfolgt dann über Vollziehungsbeamte.
Sie sollten sofort Widerspruch gegen den Gebührenbescheid erheben. Die Frist und die Stelle an die dieser Widerspruch zu richten ist ergeben sich aus dem Bescheid. In diesem Widerspruch sollten Sie den gesamten Sachverhalt darlegen und insbesondere auf die Tatsache hinweisen, dass eine Gebührenpflicht für die erhobene Forderung gar nicht bestanden hat da diese auf eine versehentliche Doppelanmeldung zurückzuführen ist. Da der Gebührenbescheid die Grundlage für die Vollstreckungsanordnung ist müssen Sie zwingend gegen den Gebührenbescheid vorgehen, also förmlch hiergegen Widerspruch erheben.
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