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Diese Antwort ist vom 7.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 07.01.2010 10:51:49 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 481
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe, ist dem Kindesvater vom OLG ein Umgangsrecht zugesprochen worden, womit Sie nicht einverstanden sind, weil dies nach Ihrer Ansicht Ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.
Grundsätzlich sind Entscheidungen im Hinblick auf das Umgangsrecht für die Zukunft abänderbar, wenn neue Umstände aufgetreten sind, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, vgl. dazu § 1684 Ab. 4 BGB.
Ein solcher Antrag müsste beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.
Er hat jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie neue, erst nach der Entscheidung des OLG aufgetretene Gründe vorbringen können, die eine Gefährdung des Kindeswohles darlegen.
Nur dann, wenn es solche neuen Gründe gibt, kann auch eine neue Sachentscheidung getroffen werden.
Diese Gründe müssen sich allein auf das KINDES-Wohl beziehen. Ihr eigenes Persönlichkeitsrecht spielt dabei eine nur untergeordnete Rolle.
Da der Erfolg eines etwaigen Antrages eine sachlich und inhaltlich sehr stichhaltige Begründung voraussetzt, sollten Sie dies mit anwaltlicher Hilfe sorgfältig vorbereiten und durchführen und nicht im Schnellschussverfahren versuchen, eine aus Ihrer Sicht günstige Entscheidung zu erreichen.
Mit freundlichen Grüßen
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