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Frage geschrieben am 07.01.2010 10:41:41

abänderungsmöglichkeit umgangsrecht?

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1104
guten tag,meine frage bezieht sich aufdie festlegung eines umgangsrechts durch das olg,in 2.instanz für mein kind mit dem erzeuger.die frist f.eine verfassungsklage ist abgelaufen,ist es möglich eine art abänderungsantrag zu stellen,wenn ja,beim amtsgericht?ist ein bezug auf mein persönlichkeitsrecht denkbar,da es ja abstammungsfragen betrifft?mein kind entstammt einer vergewaltigung(täter unbestraft,da verfahren eingestellt,der erzeuger betreibt das verfahren ausschliesslich deshalb,um sich vor einer abschiebung zu schützen)welche anderen gründe könnten relevant sein?


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Diese Antwort ist vom 7.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 07.01.2010 10:51:49
Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Wenn ich Sie richtig verstehe, ist dem Kindesvater vom OLG ein Umgangsrecht zugesprochen worden, womit Sie nicht einverstanden sind, weil dies nach Ihrer Ansicht Ihr Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt.

Grundsätzlich sind Entscheidungen im Hinblick auf das Umgangsrecht für die Zukunft abänderbar, wenn neue Umstände aufgetreten sind, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre, vgl. dazu § 1684 Ab. 4 BGB.

Ein solcher Antrag müsste beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.

Er hat jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn Sie neue, erst nach der Entscheidung des OLG aufgetretene Gründe vorbringen können, die eine Gefährdung des Kindeswohles darlegen.

Nur dann, wenn es solche neuen Gründe gibt, kann auch eine neue Sachentscheidung getroffen werden.

Diese Gründe müssen sich allein auf das KINDES-Wohl beziehen. Ihr eigenes Persönlichkeitsrecht spielt dabei eine nur untergeordnete Rolle.

Da der Erfolg eines etwaigen Antrages eine sachlich und inhaltlich sehr stichhaltige Begründung voraussetzt, sollten Sie dies mit anwaltlicher Hilfe sorgfältig vorbereiten und durchführen und nicht im Schnellschussverfahren versuchen, eine aus Ihrer Sicht günstige Entscheidung zu erreichen.

Mit freundlichen Grüßen


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