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Frage geschrieben am 13.11.2011 20:22:57

Zypressen an der Grundstücksgrenze

Rechtsgebiet: Nachbarschaftsrecht | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 976
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Wir haben vor einigen Jahren 2 Zypressen nahe an der Grundstücksgrenze gepflanzt. Diese Zypressen stehen zusammen mit anderen Pflanzungen auf einem Erdwall, sind also höher eingepflanzt als andere Gewächse auf dem Grundstück. Die Anpflanzung ist nicht einsehbar, da sie hinter einer geschlossenen 2 m hohen Einfriedung steht. Nachdem die Zypressen nun über die Einfriedung hinausgewachsen und somit sichtbar sind, verlangt der Nachbar, daß wir die Bäume versetzen, da der gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht gewahrt sei – was zutrifft. Wir haben diese Pflanzung vorgenommen, um einen Sichtschutz gegen den Nachbarn zu haben, der mit Vorliebe von seinem Balkon aus in unser Wohnzimmer sieht und uns beobachtet. Er behauptet, die Bäume würden noch nicht seit 6 Jahren auf unserem Grundstück stehen, so daß er die Versetzung verlangen könne. Er könne beweisen, daß der Zeitraum von 6 Jahren noch nicht erreicht sei, da er an einem uns unbekannten Zeitpunkt von seinem Grundstück aus die Zypressen fotografiert habe. Wir wissen nicht, ob die Zypressen länger als 6 Jahre auf unserem Grundstück stehen.
In einem Gespräch meiner Frau und mir mit dem Nachbarn fragte meine Frau ihn, ob die Zypressen ihn störten. Er verneinte dies, besteht aber auf der Kürzung.

Frage 1: Unterstellt, die Zypressen stehen tatsächlich noch keine 6 Jahre – kann der Nachbar dies mit Hilfe von Fotos oder mit anderen Mitteln beweisen?

Frage 2: Da der Nachbar sagte, daß die Zypressen ihn nicht störten: Kann man seinem Begehren entgegenhalten, daß er sich rechtsmißbräuchlich verhalte?



Antwort geschrieben am 13.11.2011 21:38:29
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Sofern der gemäß § 41 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz NRW (NachbG NRW)vorgesehene Mindestabstand von 2 m zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten ist, stünde dem Nachbarn tatsächlich ein Anspruch auf Beseitigung / Versetzung der Bäume zu.

Daran würde auch die Tatsache, dass die Anpflanzung hinter einer Einfriedung vorgenommen worden ist, nichts ändern, da die Bäume den Sichtschutz mittlerweile überragen (§ 45 Abs. 1 c NachbG NRW).

Bei der sechsjährigen Ausschlussfrist nach § 47 NachbG NRW handelt es sich um eine Einwendung, die dem Beseitigungsanspruch entgegen gehalten werden kann. Daraus folgt jedoch, dass Sie als Anspruchsgegner darlegungs- und beweispflichtig dafür sind, dass die Ausschlussfrist bereits abgelaufen ist.

Für den Zeitpunkt der Anpflanzung ist daher nicht der Nachbar beweispflichtig.
Im gerichtlichen Streitfalle müssten Sie beweisen, dass die Zypressen bereits vor mehr als 6 Jahren angepflanzt wurden. Hierzu würde anhand der jetzigen Größe der Bäume notfalls durch einen Sachverständigen das Alter bestimmt werden (abzüglich des üblichen Alters von Setzlingen).

Ebenfalls beachtlich wären natürlich Zeugenaussagen von nicht an einem etwaigen Prozess beteiligten Personen, z.B. anderer Familienmitglieder, Freunde, Bekannte, Verwandte, die Aufschluss über den Anpflanzungszeitpunkt geben können.

Sollte der Nachbar dem als Gegenbeweis etwaige Fotos entgegenhalten, so dürften diese geringen Beweiswert haben. Selbst wenn auf dem Foto eine Datumsangabe enthalten ist, so bietet dies keine Gewähr für die Richtigkeit, da diese manuell an der Kamera eingestellt werden.

Entscheidend ist hier also in erster Linie, ob Sie für den Anpflanzungszeitpunkt (vor mehr als 6 Jahren) Zeugen ausfindig machen können.

2. Die Aussage des Nachbarn können Sie ihm grundsätzlich entgegenhalten, da aus § 242 BGB das Verbot widersprüchlichen Verhaltens folgt.

In einem evtl. gerichtlichen Streitfall wäre jedoch folgendes zu beachten:

sollte der Nachbar sowohl Sie als auch Ihre Frau als Grundstückseigentümer verklagen würden Sie beide Partei des Verfahrens, so dass kein Zeuge mehr für die Aussage des Nachbarn zur Verfügung, stünde.

Nur wenn der Nachbar seine Aussage nicht bestreitet, kann diese also gegen den Beseitigungs- bzw. Versetzungsanspruch geltend gemacht werden.

Leider kann ich Ihnen insoweit keine positivere Mitteilung machen.

Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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