Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 154 weitere Antworten zum Thema GmbH.
Eine Firma mit Sitz Zypern (Südzypern), Rechtsform Limited, möchte in Deutschland ein Unternehmen gründen, dass sich um das Inkasso (eigene Forderungen der zyprischen Limited) in Deutschland kümmert (auch um die Rechnungsstellung, also das gesamte Payment).
Die zyprische Limited wäre alleiniger Gesellschafter des deutschen Inkassoablegers (eine GmbH), der Geschäftsführer der deutschen GmbH ein Deutscher.
a) Handelt es sich dabei um eine Rechtsdienstleistung oder um die
Ausnahme des §2 Abs. 3 Nr. 6 RDG? Ist also eine Registrierung beim Präsidenten des LG erforderlich oder nicht?
b)Ist §15 AktG erfüllt, handelt es sich also bei dieser Konstellation um verbundene Unternehmen oder müsste dafür eine andere Konstellation
gewählt werden (wenn ja, welche)?
c) Wenn die zyprische Limited Forderungen anderer Unternehmen (vorrangig aus Zypern) aufkauft und dann über die deutsche GmbH Inkasso betreibt, wäre das mit der o.g. Ausnahmeregelung vereinbar oder müsste sich spätestens dann um eine Inkassolizenz bemüht werden? Faktisch sind es ja aus Sicht der deutschen GmbH Forderungen verbundener Unternehmen, wenn die Zypern Limited die Forderungen gekauft hat.
Vielen Dank vorab für Ihre konkrete Beantwortung.
Antwort geschrieben am 20.01.2012 16:10:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 751
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
Bewertungen: 751
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
a) Handelt es sich dabei um eine Rechtsdienstleistung oder um die
Ausnahme des §2 Abs. 3 Nr. 6 RDG? Ist also eine Registrierung beim Präsidenten des LG erforderlich oder nicht?
Eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 RDG ist nicht erforderlich, da hier für eigene Rechnung des Unternehmensverbundes Forderung beigetrieben werden und die gesamte Zahlungsabwicklung übernommen wird. Auch greift hier § 2 Abs. 3, Nr. 6 RDG, da die zypriotische Gesellschaft Alleingesellschafter ist und damit ein verbundenes Unternehmen vorliegt.
b)Ist §15 AktG erfüllt, handelt es sich also bei dieser Konstellation um verbundene Unternehmen oder müsste dafür eine andere Konstellation
gewählt werden (wenn ja, welche)?
Es handelt sich hier aufgrund der Mutter-Tochter-Beziehung um ein verbundenes Unternehmens i.s.d. § 15 AktG.
c) Wenn die zyprische Limited Forderungen anderer Unternehmen (vorrangig aus Zypern) aufkauft und dann über die deutsche GmbH Inkasso betreibt, wäre das mit der o.g. Ausnahmeregelung vereinbar oder müsste sich spätestens dann um eine Inkassolizenz bemüht werden? Faktisch sind es ja aus Sicht der deutschen GmbH Forderungen verbundener Unternehmen, wenn die Zypern Limited die Forderungen gekauft hat.
Aufgrund des Unternehmensverbundes bedarf es keiner Inkassolizenz. Dies wird dann erst zu thematisieren, wenn Gesellschafteranteile veräußert werden und die zypriotische Gesellschaft nicht mehr Mehrheitsgesellschafterin ist.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne weiter zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Schröter direkt

