mein Haus wird am 27. Juli zwangsversteigert.
Ich habe jemandem das Geld geliehen, und bis heute habe ich nicht
wieder bekommen. Dafür hat der Gläubiger mein Haus zwangsversteigern lassen.
Die Hälfte des Hauses gehört meiner Oma und die andere Hälfte mir.
Ich habe einige Aufträge laufen, das Geld aber bekomme ich erst in ein paar Monaten. Ich möchte sehr dem Gläubiger das Geld zurückgeben, habe jedoch noch nicht die Summe.
Ich habe beim Amtsgericht ein Härtefall beantragen lassen, weil meine Oma sehr krank und alt ist. Das Gericht möchte jedoch einen Atest vom Facharzt über konkrete Lebensgefahr.
Es ist aber so schwer so einen Atest zu bekommen.
Wie kann ich sonst die Zwangsversteigerung verzögern lassen ?
Für eine Hilfe wäre ich Ihnen so dankbar.
Habe ich überhaupt irgendwelche Chancen ? Haben Sie für mich vielleicht eine Adresse von einem Psychiatrischen Arzt ? Bitte helfen Sie mir.
Mit freundlichen Grüßen
V. sturm
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.07.2009 17:11:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht
Bewertungen: 115
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gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Eine Verzögerung kann beispielsweise durch die Ausschöpfung der Rechtsmittel erreicht werden.
Gegen die Versteigerungsanordnung ohne Schuldneranhörung ist Erinnerung nach § 766 ZPO und gegen die Entscheidung des Richters sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO möglich.
Gegen den Beschluss über den sofortigen Zuschlag ist die sofortige Beschwerde nach § 793 iVm § 96 ZVG einzulegen. Hierbei ist zu beachten, dass gem. § 102 ZVG auch weitere Beteiligte beschwerdeberechtigt sein können. Hier ist insbesondere an Ihre Oma zu denken.
Auch gegen die Festsetzung des Grundstückswertes kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Sie sollten ggfs. einen Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe prüfen.
Ob Sie überhaupt irgendwelche Chancen haben, kann leider von hieraus nicht beurteilt werden, da erheblich mehr an Informationen für eine abschließende Bewertung erforderlich wären.
Eine Liste praktizierender Fachärzte für Psychiatrie finden sie, wenn sie die Suchbegriffe Psychiater zusammen mit Ihrem Wohnort in einer gängigen Suchmaschine eingeben. Empfehlungen kann ich insoweit leider nicht aussprechen.
Die zitierten Normen:
§ 766 ZPO
Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung
(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
§ 793 ZPO
Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
§ 96 ZVG
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §§ 97 bis 104 ein anderes vorgeschrieben ist.
§ 102 ZVG
Hat das Beschwerdegericht den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt war, nach der Verteilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugeteilt ist.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
___
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An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.
Mit freundlichen Grüßen
M. Ziegler
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