Zwischenvermietung in WG
| 02.05.2009 11:24 |
Preis: ***,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Ich bin Studentin und wohne in einer 2er WG. Ich möchte in den Semesterferien zwischenvermieten. Meine Mitbewohnerin ist damit nicht einverstanden. Kann sie es mir verbieten oder muss ich sie gar nicht fragen?
Trifft nicht Ihr Problem?
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WG
Antwort vom
02.05.2009 | 15:12
Sehr geehrte Fragestellerin,
Rechtlich haben Sie mit der Wohngemeinschaft eine sog. Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet (
§§ 705 ff. BGB). Da Sie offensichtlich keine Regelung über die Untervermietung getroffen haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen: Demnach muss jede Maßnahme der Geschäftsführung - wozu auch die Überlassung der aus der Gesellschaft folgenden gemeinsamen Rechte an Dritte zählt - einstimmig getroffen werden (
§ 709 Abs. 1 BGB).
Das heißt, Sie müssen Ihre Mitbewohnerin fragen und benötigen auch deren Zustimmung.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
04.05.2009 | 10:08
Die WG ist in einem privaten Wohnheim. Meine Mitmieterin und ich haben getrennte Mietverträge mit dem Vermieter.
Laut Mietvertrag:
Die (auch teilweise) Überlassung der Mieträume an Dritte ist grundsätzlich untersagt. Hierunter fällt auch die kurzfristige Aufnahme anderer Personen, soweit nicht in begründeten Ausnahmefällen die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters eingeholt wurde.
Nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters kann der Mieter während der vorübergehenden Abwesenheit vom Hochschulort die Mieträume einer anderen studierenden Person überlassen.
Der Vermieter macht seine Zustimmung von der Zustimmung meiner Mitmieterin abhängig. Verhält er sich richtig?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
04.05.2009 | 15:26
Zu Ihrer Nachfrage:
Es geht also nicht um eine gemeinsam gemietete Wohnung. Die Rechtslage stellt sich in dem Fall folgendermaßen dar:
Eine vollständige Untervermietung ist sowohl nach Ihrem Vertrag als auch nach dem gesetzlichen Leitbild des Mietvertrags (§ 540 BGB) grundsätzlich nicht möglich.
Die Erteilung einer Erlaubnis zur Untervermietung steht im freien Ermessen des Vermieters. Er darf also auch die Zustimmung Ihrer Mitbewohnerin zur Bedingung machen.
Einen Anspruch auf Erlaubniserteilung haben Sie nur dann, wenn vertraglich eine Verpflichtung zur Erlaubniserteilung vereinbart worden wäre. Da das hier offensichtlich nicht der Fall ist, hätte auch eine Klage keine Aussicht auf Erfolg.
Wenn Ihre Mitbewohnerin sich nicht umstimmen lässt, dann ist die Untervermietung hier also leider ausgeschlossen.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt