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Zweitwohnsitz-Firmenwagen


26.10.2007 14:15 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer


| in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wurde zum 1.11. an den Firmensitz meines Arbeitgebers versetzt und beziehe dort eine Zweitwohnung, ca. 300 km von meinem Hauptwohnsitz entfernt. Mein Hauptwohnsitz bleibt erhalten(dort auch Wohneigentum/Lebensgemeinschaft)und ich werde fast jedes Wochenende pendeln.Hierzu nutze ich meinen Firmenwagen.
Meine Frage: Kann ich als Fahrerin eines Firmenwagens die Fahrten zwischen den Wohnsitzen am Wochenende steuerlich absetzen (in der Steuererklärung?), und gilt dies auch während der Woche für die Entfernungskilometer zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsplatz? Braucht es hierzu Nachweise der Fahrten?
Vielen Dank! MfG
26.10.2007 | 14:37

Antwort

von

Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
141 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Aufwendungen für die Wochenendheimfahrten mit einem im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs können leider NICHT als Werbungskosten angesetzt werden (R 43 Abs. 7 Nr. 2 Satz 3 LStR).

Die Fahrten mit dem Firmenwagen zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsplatz können dagegen im Rahmen der Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, R 42 Abs. 2 LStR).
Die Anzahl der Arbeitstage muss dabei glaubhaft gemacht werden (z. B. durch Vorlage der Gehaltsabrechnungen, wenn dort die Arbeitstage im Einzelnen aufgeführt werden).
Im Normalfall beanstandet das Finanzamt es jedoch nicht, wenn Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Woche insgesamt 220 bis 230 Tage, bei einer 6-Tage-Woche 270 bis 280 Tage zugrunde legen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich

mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt

E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Dipl.-Finanzwirt Reinhard Schweizer
Leverkusen

141 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Verwaltungsrecht