am 03.06. hat mir der Rechtsanwalt Herr Schäfer
bereits ausführlich geantwortet, dass man ein Manuskript in einem anderen Verlag veröffentlichen kann, nachdem man den letzten Verlagvertrag wirksam gekündigt hat.
Ich habe diesbezüglich noch eine wichtige Frage:
ich habe inzwischen mein Buch wie eine Neuveröffentlichung wieder herausgegeben. Hätte ich im Buch (Impressum - die ersten Seiten) erwähnen sollen, dass dieses Buch bereits im anderen Verlag erschienen ist (als 2. Auflage deklarieren oder "Bereits April 2010 erschienen im ...Verlag) oder ähnliches?
Welche Angabe wäre nötig oder kann ich es ohne weitere Angaben veröffentlicht lassen?
Leider wurde mir diese Frage nicht im Rahmen der kostenlosen Nachfrage beantwortet. Daher bitte ich Sie in diesem kostenpflichtigen Rahmen um schnellstmögliche Antwort, da dieses Buch bereits verkäuflich ist und ich daher schnell reagieren muss.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
B.
Antwort geschrieben am 05.08.2011 18:17:06 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Veröffentlichte Druckwerke müssen nach den Pressegesetzen der Ländern (siehe z.B. § 8 Landespressegesetz NRW) ein Impressum enthalten, also die Angabe von Verleger und Drucker mit Namen und Anschrift. Beim Selbstverlag muss der Name des Autors oder des Herausgebers genannt werden. Die Angabe von Straße und Hausnummer ist entbehrlich, wenn der Verlag bzw. die Druckerei im Handelsregister eingetragen ist.
Weitere Angaben sind nicht vorgeschrieben, so dass Sie nicht verpflichtet sind, beispielsweise die Auflage oder eine bereits erfolgte Veröffentlichung durch einen anderen Verlag zu nennen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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