ich bitte um Zweitmeinung zu folgendem Sachverhalt:
04/2007 Heirat
08/2008 Hauskauf (160.000Eur), hierzu wurde gemeinsam ein Kredit über 135.000 Euro aufgenommen.
Als Grundkapital verkaufte der Fragesteller seine Eigentumswohnung für 30.000 Euro.
Seine Ehefrau erhielt 10.000 von ihren Eltern.
Die Nebenkosten wurden von beiden zu gleichen Anteilen beglichen.
Seit 2010 leben die Eheleute getrennt und es ist eine Scheidung geplant.
Das Haus und der Kredit wird auf die Ehefrau überschrieben.
Welche Ausgleichszahlungen von Seiten der Ehefrau an den Fragesteller sind gerechtfertigt?
Wer trägt die Umschreibungskosten (Grundbuch, Notar, Bank)?
Antwort geschrieben am 15.09.2011 13:03:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ralf Morwinsky
Große Teichstraße 17, 18337 Marlow, Tel: 038221-42300, Fax: 038221-42299
Vertragsrecht, Straßenverkehrsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 125
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne auf der Grundlage Ihrer Angaben.
Zunächst gehe ich davon aus, daß eine Übertragung des (Mit-) Eigentums außerhalb des Zugewinnausgleichs geplant ist. Ansonsten wären ggf. noch weitere Vermögenswerte der Ehegatten zu berücksichtigen.
Nach meiner Auffassung ist grundsätzlich eine Ausgleichszahlung in Höhe des von Ihnen eingebrachten Eigenkapitals gerechtfertigt, da Sie diesen Betrag seinerzeit quasi zum Erwerb Ihres Miteigentumsanteils aufbrachten, der nun auf Ihre Frau übertragen werden soll. Dieser Betrag wäre ggf. noch um die hälftigen Erwerbsnebenkosten zu reduzieren, wenn diese von den 30.000,- € beglichen wurden.
Der sich ergebende Betrag wäre eventuell noch anzupassen, wenn sich der Wert des Grundstückes seit 2008 entscheidend verändert hätte.
Wer die Kosten der Eigentumsübertragung zu tragen hat, kann frei vereinbart werden. Ohne eine Regelung tragen Sie und Ihre Frau die Kosten gemeinsam.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Ein abweichender Sachverhalt kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und unter Umständen sogar zu einem gegensätzlichen Ergebnis führen.
Für Rückfragen oder eine etwaige Interessenvertretung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Morwinsky
Rechtsanwalt
Große Teichstraße 17
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Telefon : 038221 – 42 300
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