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Frage geschrieben am 28.07.2010 12:59:10

Zweifel an Anwaltsrechnung

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1575
Die Rechnung von meinem Anwalt lautet € 2757,56 zuzüglich dem bereits gezahlten Vorschuss von € 500,-.
Es ging dabei um eine Erbschaftsangelegenheit. Von meinen verstorbenen Eltern gibt es ein notar. Testament, das meiner Schwester und mir je die Hälfte des Elternhauses zuspricht. Meine Schwester hat auf eigene Kosten 1991 das Dachgeschoss für ca. DM 60.000 ausgebaut. Diese Kosten wollte sie nach Verkauf des Elternhauses wieder zurück (das Testament war durch einen Zusatz nicht ganz klar). Daher wurde ein Anwältin eingeschaltet. Diese riet mir, einen Erbschein zu beantragen. Der Erbschein musste bei der Rechtspflegerin allerdings selbst beantragt werden, d.h. diese hat ihn selbst aufgesetzt und den Antrag der Anwältin für überflüssig erklärt hat. Hierzu bemerkte sie, dass die Anwältin das hätte wissen müssen. Auch die von der Anwältin genannten Unterlagen wie Sterbeurkunden, Heiratsurkunden, Abstammungsurkunden waren nicht notwendig. Im Nachhinein habe ich erfahren, dass ein Erbschein bei einem notar. Testament nicht erforderlich ist. Allein die Kosten für den Posten Erbscheinsantrag (Wert 192,500 €) betragen 1172,93. Inwischen hat meine Schwester die Zwangsversteigerung des Hauses eingeleitet. Die Anwältin hat vergeblich versucht, das zu verhindern (Kosten 888,21 €, Streitwert 192.500 €). Als 3. Posten werden außergerichtliche Gebühren für die Forderung von 30.000 € in Höhe von 1196,42 € berechnet. Mir erscheinen die Kosten insgesamt zu hoch. Vor allem, ist es überhaupt richtig die Kosten auf 3 Punkte auseinander zu ziehen? Können Kosten für einen Erbscheinsantrag berechnet werden, der eigentlich überflüssig war?
Auf Wunsch kann ich Ihnen das Testament und/oder die Rechnung scannen und zuschicken.


Antwort geschrieben am 28.07.2010 14:29:40
Rechtsanwalt Marcus Bade
Hogenestweg 17a, 12353 Berlin, Tel: (030) 850 750 64, Fax: (030) 850 750 65
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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen wie folgt:

Zunächst einmal zur Aufteilung der Rechnung:

Anwaltliche Gebühren entstehen für jede Gebührenrechtliche Angelegenheit einzeln. Im Groben kann man sagen, dass eine andere gebührenrechtliche Angelegenheit vor allem dann vorliegt, wenn der Rechtsanwalt eine auch umgangssprachlich andere Sache bearbeitet als zuvor.

Die ist meiner Auffassung nach hier der Fall.

Ihre Anwältin hat zunächst einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt (1. Angelegenheit)

Dann war sie für Sie im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens tätig (2. Angelegenheit)

Schließlich hat Sie noch Ihre Interessen gegenüber Ihrer Miterbin bezüglich der Anrechnung/Auszahlung der 30.000,00 € vertreten (3. Angelegenheit).

Da hier also 3 verschiedene Angelegenheiten vorliegen, entstehen grundsätzlich auch für alle drei Angelegenheiten gesonderte Rechtsanwaltsgebühren.

Zu den Einzelnen Gebühren:

1. Vertretung bezüglich der 30.000,00 € Forderung
Die Berechnung der anwaltlichen Vergütung richtet sich, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hier ist § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 2300 VV RVG einschlägig. Nr. 2300 VV RVG sieht einen Gebührenrahmen zwischen 0,5 und 2,5 vor. Für eine „normale" Angelegenheit wie die Ihre sieht das Gesetz als Grenze eine 1,3 Gebühr vor. Diese beläuft sich in Ihrem Fal auf 985,40 €. Addiert man dann noch die Post- und Telekommunikationspauschale (20,00 €) und die MwSt. (191,03 €) kommt man zu dem Ergebnis, das Ihre Anwältin Ihnen berechnet hat. Diese Gebührenposition ist also nicht zu bemängeln.
2. Zwangsversteigerungsverfahren
Hier ist § 13 RVG in Verbindung mit Nr. 3311 VV RVG einschlägig. Dieser sieht im Zwangsversteigerungsverfahren eine 0,4 Gebühr für die Tätigkeit des Anwalts vor. Diese beläuft sich bei dem angegebenen Streitwert auf 726,40 €. Addiert man wiederum Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer, erzielt man das gleiche Ergebnis, wie Ihre Anwältin. Auch diese Gebührenposition ist nicht zu beanstanden.

3. Erbschein
Die Kosten für den Antrag des Erbscheins sind grundsätzlich berechtigt, da Sie Ihre Anwältin hiermit beauftragt haben. Die Auskünfte der Rechtspflegerin sind insofern etwas irreführend, weil die von Ihnen genannten Unterlagen in der Regel für die Erteilung eines Erbscheins benötigt werden und ein Erbschein sehr wohl über einen Anwalt beantragt werden kann. Lediglich die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben muss der Antragsteller persönlich abgeben.

Die Höhe der Kosten ist für mich allerdings unschlüssig, da Sie nicht der Kostenberechnung nach dem RVG entsprechen. Möglich ist hier, dass Ihnen die Anwältin die (korrekte) 1,3 Gebühr berechnet hat und auf die Post- und Telekommunikationspauschale verzichtet hat. Hier sollten Sie sich mit Ihrer Anwältin noch einmal in Verbindung setzen und um Klärung bitten.

Ich bedauere, Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben zu können und hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

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