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Frage geschrieben am 08.02.2011 17:44:23

Zweifacher Ladendiebstahl

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1307
Hallo,
Ich bitte um Ihre Hilfe,
ich bin 23 Jahre alt und habe kurz vor Weihnachten einen schrecklichen Fehler begangen, der mich nachts kaum mehr schlafen lässt.
Ich habe in einem Einkaufcenter in Berlin erst in einem Buchladen und danach in einem Bekleidungsgeschäft Ladendiebstahl begangen, und wurde von beiden Ladendedektiven im zweiten Geschäft gestellt, da der "erste" mich in dem Buchladen wohl nicht erwischen konnte.
Der Wert der geklaute Ware lag jeweils bei ca. 80 Euro (also insgesamt knapp 200 Euro). Ungefähr 2 Wochen später (Anfang Januar) habe ich dann einen Anhörungsbogen von der Polizei bekommen. Darin habe ich die beiden Diebstähle zugegeben und Kopien von Entschuldigungsbriefen an die beiden Geschäfte beigelegt.
Ich habe vor ein paar Jahren schon mal kleinere Dinge geklaut, wurde aber nie erwischt und bin auch so noch nie polizeilich auffällig geworden.
Mir tut die ganze Sache so wahnsinnig leid und ich schäme mich sehr dafür, und kann gar mehr verstehen wieso ich das eigentlich getan habe.
Das ganze war mir in jedem Fall eine riesengroße Lehre und nocheinma werde ich so einen Fehler sicher nicht machen.

Mein größtes Problem ist jetzt, dass ich mich gerade am Ende meiner Ausbildung zur Krankenschwester befinde, und nun befürchte, dass ich mir durch diesen riesengroßen Fehler alles versaut habe.
In ca. 4-5 Monaten muss ich ein polizeiliches Führungszeugnis einreichen, und bekomme nur eine Berugserlaubnis wenn dieses ohne Einträge ist.

Wie hoch könnte die zu erwartende Strafe ungefähr sein? Gibt es auch nur eine kleine Chance, dass ein Eintrag ins Führungszeugnis ausbleibt? Gilt der Diebstahl im zweiten Geschäft als Wiederholungstat?
Wie ist der weitere Verlauf des Verfahrens und wie lange dauert es in der Regel bis es zu einem Abschluss kommt?
Kann man so ein Verfahren unter Umständen hinaus zögern?
In wie weit könnte mir ein Anwalt helfen? Leisten kann ich mir nur leider keinen als Auszubildende ohne Rechtsschutzversicherung :(

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, die mir weiterhilft.

Mit freundlichen Grüßen


Sehr geehrte Fragestellerin,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Wenn Sie das Honorar für einen Rechtsanwalt nicht bezahlen können, werden Sie ohne Anwalt auskommen müssen. Selbst wenn Sie rechtsschutzversichert wären, würde die Rechtsschutzversicherung nicht eintreten, da man sich gegen Straftaten wie Diebstahl nicht versichern kann.


2.

Wenn Sie die Taten gestanden haben, können Sie hoffen, daß das Verfahren unter Umständen nach § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße z. B. zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung eingestellt wird. Kommt es nicht zu einer Einstellung, wird die Staatsanwaltschaft Anklage erheben. Sie werden in diesem Fall in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht mit einer Geldstrafe rechnen müssen.

Wann die Hauptverhandlung anberaumt wird, läßt sich naturgemäß schwer vorhersagen. Ein Termin im März oder April 2011 ist nicht unwahrscheinlich.


3.

In das Führungszeugnis werden nicht alle Verurteilungen aufgenommen. Erstverurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind.

Sie können durchaus damit rechnen, daß ein evt. Urteil unter 90 Tagessätzen bleibt.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt

Gerhard Raab
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Aachener Straße 585
50226 Frechen

Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60

E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de

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