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Zwei-Jahres-Frist betreffend Neuerwerb der Fahrerlaubnis nach Führerscheinentzug


| 29.03.2009 19:16 |
Preis: ***,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit wurde am 14.04.2007 wegen einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnis entzogen. Die Sperrfrist ist schon lange abgelaufen. Jedoch habe ich mich noch keiner MPU unterzogen, und war bis jetzt der Meinung nach zwei Jahren müsste ich, eine positive MPU vorausgesetzt natürlich, die Fahrerlaubnis komplett neu erwerben.

Nun habe ich hier in diesem Forum gelesen, dass diese Regelung im Oktober 2008 entfallen ist.

Ist dies tatsächlich der Fall? (Die entsprechende Antwort des RA hier im Forum erfolgte 10/08)

Wenn ja, gibt es eine maximale Frist in welcher man die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (positive MPU natürlich vorausgesetzt) beantragen kann, ohne die Fahrerlaubnis neu erwerben zu müssen?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

S.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 67 weitere Antworten zum Thema:
Fahrerlaubnis Führerscheinentzug
29.03.2009 | 19:58

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Der für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis einschlägige § 20 FEV wurde in der Tat zum Oktober 2008 geändert. Die von Ihnen erwähnte 2-Jahresfrist existiert nun nicht mehr:

"§ 20 FEV Neuerteilung einer Fahrerlaubnis

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde kann auf eine Fahrerlaubnisprüfung verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt."


Letztlich kommt es auf den Einzelfall an. Eine maximale Frist gibt es also nicht - allerdings wird die Behörde natürlich, je länger Sie warten, um so eher unterstellen können, dass Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzen - von daher empfiehlt es sich, die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis möglichst bald zu beantragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
Fax: 0221 801 37206

www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.koelner-onlinescheidung.de
www.mietrecht-in-koeln.de

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Bewertung des Fragestellers 2009-03-29 | 20:07


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-03-29
5/5.0

Vielen Dank für die äusserst schnelle Beantwortung meiner Frage.


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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Köln

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