Antwort vom
05.02.2011 | 21:55
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne nehme ich zu Ihrer Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt Stellung:
Da Sie derzeit in der Schweiz wohnen, ist das schweizerische Recht hier zu beachten.
Für die Schweiz ist die EheVO-II der Europäischen Union nicht anzuwenden. Nach Art. 59 des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind Schweizer Gerichte international zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, oder der Kläger, der in der Schweiz wohnhaft ist, Schweizer ist oder der Kläger sich seit mindestens einem Jahr in der Schweiz aufhält. Lebt das Ehepaar im Ausland, sind schweizer Gericht dennoch zuständig, wenn einer der Ehegatten Schweizer ist und es unmöglich oder unzumutbar ist die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben (Art. 60 IPRG Heimatzuständigkeit).
Die Schweiz knüpft für die Beurteilung, welches Recht auf die
Scheidung anzuwenden sei, anders als Deutschland grundsätzlich nicht an der Staatsangehörigkeit, sondern am Wohnsitz der Ehegatten an. Verwendet man als Anknüpfungsmoment den Wohnsitz, führt das viel häufiger zu der Anwendung eigenen Rechts, weil vor schweizer Gerichten sehr häufig nur Personen mit schweizer Wohnsitz zu klagen pflegen. So richten sich beispielsweise die Voraussetzungen für die Scheidung nach Schweizer Recht, wenn zwei Deutsche seit über einem Jahr Wohnsitz in der Schweiz haben.Die schweizer Gerichte wenden auf das Recht der Scheidung grundsätzlich immer schweizer Recht an (Art. 61 Abs. 1 IPRG). Etwas anderes gilt nur, wenn beide Ehegatten Ausländer sind, welche dieselbe Staatsangehörigkeit haben und nur einer von ihnen seinen Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 61 Abs. 2 IPRG). Hält sich der eine ausländische Ehegatte seit mindestens 2 Jahren in der Schweiz auf oder ist er auch Schweizer, so ist schweizer Recht anzuwenden, wenn nach dessen Heimatrecht die Scheidung nicht oder nur unter außerordentlich schweren Bedingungen zulässig ist (Art. 61 Abs. 3 IPRG).
Sie können auch problemlos als deutscher Staatsangehöriger jeder Zeit die Scheidung in Deutschland stellen.
Ihre zweite Frage habe ich gleichzeitig beantwortet. Wenn beide oder einer davon nach Deutschland zurückziehen, ist das deutsche Recht anwendbar.
Um genaue Informationen geben zu können, müssten Sie vor Ort mit einem Anwalt sprechen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ahmet Aktug
Rechtsanwalt