Sicherheiten: für das Darlehen haftet ein gemeinsames Haus von A und B und zusätzlich ein privates Grundstück des Darlehensnehmers B. Darlehensnehmer B verhandelt mit dem Gläubiger (Bank) und der Gläubiger befreit seine Sicherheiten und B verkauft sein privates Grundstück, Das Darlehen wird nicht getilgt.
Für das Darlehen haftet weiterhin nur das gemeinsame Haus, dessen Verkehrswert nicht mehr das Darlehen deckt. Darlehensnehmer A wird weder vom Darlehensnehmer B noch vom Gläubiger (Bank) - trotz mehrmaliger schriftliche Nachfrage an Gläubiger - über die Geschehnisse informiert. Ist das legal?
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Diese Antwort ist vom 18.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 18.01.2010 15:04:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Groner Landstr. 59, 37081 Göttingen, Tel: 05513097470, Fax: 05519997938
Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Strafrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Ein solches dürfte rechtmäßig und nicht zu beanstanden sein, falls sich aufgrund des konkreten Derlahensvertrags nicht irgendwelche Besonderheiten ergeben sollten.
Eine Mitteilung an A oder eine Zustimmung des A ist nicht erforderlich, da er durch dieses Vorgehen keine Nachteile erleidet. B ist ja nicht aus der Darlehensschuld entlassen worden, sondern vielmehr hat die Gläubigerin lediglich auf eine weitere Sicherheit verzichtet.
Denn soweit der Darlehensvertrag nichts anderweitiges regelt, haften die Darlehensschuldner A und B gemeinsam als Gesamtschuldner. Gesamtschuldnerschaft bedeutet, dass sich der Gläubiger gem. § 421 BGB aussuchen kann, gegen welchen der Schuldner er vorgehen möchte. Alles weitere ist dann eine Frage des Ausgleichs im Innenverhältnis der Gesamtschuldner nach § 426 BGB. Dieses Innenverhältnis kann dem Gläubiger egal sein.
Das heißt also, dass auch vor Rückgabe der Sicherheit die Möglichkeit bestanden hätte, dass die Bank - außergerichtlich oder gerichtlich - nur den A in Anspruch nimmt und auch nur in dessen Vermögen die Zwangsvollstreckung betreibt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
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