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Sehr geehrte/r Rechtanswalt/in,
ich werde demnächst als Einzelunternehmen einen Internet-Shop anbieten und habe zwei kurze Fragen (s.u.) zu der Anschriftsangabe im Impressum bzw. dann auch in der Widerrufsbelehrung.
Zur Einschätzung der Situation habe ich allerdings etwas ausgeholt.
Situation:
Mein Gewerbe ist als Hauptniederlassung in der Stadt X angemeldet, wo ich auch eine Wohnung habe. Einziger Grund dafür ist, dass ich dadurch die Möglichkeit habe, von einem Freund, der bei unserem Hauptlieferanten im Verkauf für die Stadt X zuständig ist, betreut zu werden (und dadurch sehr gute Konditionen zu erlangen...).
Ich halte mich jedoch überwiegend in meiner Wohnung in der Stadt Y auf, daher habe ich auch eine unselbständige Niederlassung (Betriebsstätte) in Y angemeldet.
Im Falle einer Artikelrücksendung oder auch bei Rechtsangelegenheiten wäre es für mich jedoch einfacher, dass jeder Artikel bei einer Rücksendung bzw. jedes Begehren (auch ggf. eine Ladung) direkt an die Anschrift in Y geschickt wird. Da ich zudem annehme, dass im Umkreis von Y mehr Kunden für meine Artikel vorhanden sein werden als im Umkreis von X, möchte ich natürlich auch möglichst als „Lokalanbieter" die Anschrift Y so häufig wie möglich anzeigen.
Die Telefonnummer, Fax und e-mail im Impressum sind sowieso die von der Stadt Y.
Meine Fragen:
1) Kann ich im Impressum (welches ja eine ladungsfähige Anschrift angeben muss) folgende Angaben machen, um alles rechtl. einwandfrei angegeben zu haben? Es kommt mir dabei nicht auf die grundsätzliche Prüfung des ganzen Impressuminhalts an - da bin ich mir beim Inhalt sicher -, sondern lediglich auf die Angaben bzgl. der ladungsfähigen Postanschrift. Daher habe ich den Rest durch Punkte....weggelassen. Wenn beide Varianten möglich sind, welche empfehlen Sie?
Erste Variante (von mir präferiert, Auflistung beider Anschriften untereinander)
"Geschäftsname, Inhaber Max Mustermann
Anschrift Stadt X (Hauptniederlassung und ladungsfähige Anschrift)
Deutschland
oder auch
Geschäftsname, Inhaber Max Mustermann
Anschrift Stadt Y (weitere Betriebsstätte und ebenso ladungsfähige Anschrift)
Deutschland"
.....(es folgen die weiteren Impressumsangaben)
Zweite Variante (nur Anschrift X, aber Informationstext mit Y)
"Geschäftsname, Inhaber Max Mustermann
Anschrift Stadt X (Hauptniederlassung und ladungsfähige Anschrift)
Deutschland
.....(es folgen die weiteren Impressumsangaben und dann der Text)
Zu Ihrer Information: Neben den relevanten oben angegebenen Impressumsangaben können Sie sich für alle – auch rechtlichen - Belange auch an folgende Anschrift unserer Betriebsstätte in Y (nichtselbständige Niederlassung) unter folgender Anschrift wenden.
Geschäftsname, Inhaber Max Mustermann
Anschrift Stadt Y (weitere Betriebsstätte und ebenso ladungsfähige Anschrift)
Deutschland"
2) Kann ich in der Widerrufsbelehrung zwei Anschriften angeben, an die der Kunde seine Artikel wahlweise zurücksenden kann oder an die er seinen Widerruf – wenn per Brief erfolgt- senden könnte?
Der Widerruf ist zu richten an:
Geschäftsname, Inhaber Max Mustermann
Anschrift Stadt X (Hauptniederlassung)
Deutschland
oder wahlweise auch an
Geschäftsname, Inhaber Max Mustermann
Anschrift Stadt Y (Betriebsstätte)
Deutschland
E-Mail: für X und Y sowieso gleich
Fax: für X und Y gleich, aber Vorwahl Faxnummer der Stadt Y
Danke für Ihre Hilfe!
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 25.9.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 25.09.2009 16:23:45 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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gern beantworte ich Ihre Anfragen wie folgt:
Die notwendigen Angaben für die Anbieterkennzeichnung sind in § 5 TMG ( Telemediengesetz ) geregelt. § 5 Absatz 1 TMG enthält in seinen Nummern 1 bis 7 eine Reihe von Pflichtangaben, von denen Anbieterkennzeichnungspflichtige jeweils in unterschiedlichem Umfang betroffen sind. Die Angaben aus den Nummern 1 und 2 muss jeder Anbieterkennzeichnungspflichtige machen.
Die zusätzlichen Angaben aus den Nummern 3 bis 7 muss dagegen nur derjenige machen, der zu der jeweils angesprochenen Personengruppe gehört.
Die nachfolgenden Informationen muss jedes "Impressum" enthalten. Allerdings unterscheidet sich der Inhalt der Angaben danach, ob es sich bei demjenigen, der die Angaben machen muss, um eine natürliche Person oder eine juristische Person (z. B. Verein, GmbH, AG) handelt. Zu beachten ist, dass nach § 2 Satz 2 TMG den juristischen Personen solche Personengesellschaften gleichgestellt sind, die mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (z. B. GbR, OHG, KG).
Voll ausgeschriebener Firmenname mit vollständiger Anschrift ( Postfach, PLZ allein nicht ausreichend )
Bei mehreren Niederlassungen muß im Zweifel die Hauptniederlassung angegeben werden.
Ausserdem muß der Vertretungsberechtigte und die Kontaktinformationen angegeben werden.
Das Gesetz bestimmt nicht, dass nur eine oder mehrere Niederlassungen im Impressum angegeben werden dürften.
Ich halte also beide Varianten für rechtmäßig, weil in beiden die Hauptniederlassung in x vorrangig genannt ist. Es spricht im Ergebnis also nichts gegen die Verwendung der von Ihnen bevorzugten Variante.
Auch für die Widerrufsbelehrung schreibt die BGB- Informationspflichtenverordnung nicht vor, ob ein oder mehrere Adressen für die Rücksendung angegeben werden dürfen.
Unter folgendem Link finden Sie hierzu nähere Angaben.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb-infov/anlage_2_24.html
Dennoch würde ich Ihnen empfehlen, in der Belehrung nur eine Adresse und zwar die der Haupniederlassung anzugeben. Dies einfach aus dem Grunde, dass die Erklärung einfach und verständlich und unzweideutig gehalten werden muss, um nicht die Umwirksamkeit der Regelung zu riskieren. Im Interesse der Rechtsklarheit empfehle ich Ihnen also, nur die Adresse und sonstigen Angaben der Hauptniederlassung anzugeben.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet und wünsche ein schönes Wochenende.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
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