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Zweckwechsel beim Aufenthaltstitel


13.08.2012 22:05 |
Preis: 50,00 € |

Ausländerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg


| in unter 2 Stunden

Ich bin aserbaidschanische Staatsangehörige und halte mich seit August 2008 in Deutschland auf. Zunächst habe ich im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres bei einer sozialen Einrichtung gearbeitet.
Seit dem 23.08.2009 habe ich einen bis 2013 gültigen Vertrag zur Ausbildung als Heilerziehungspflegerin bei einer Einrichtung in Echzell/Bingenheim. Im Januar 2012 wurde mir von meinem Mentor gesagt, dass ich meine Ausbildung pausieren soll, da meine Deutschkenntnisse nicht ausreichen, und ich solle zunächst mein Deutsch weiter verbessern. Nach den Sommerferien sollte ich dann meine Ausbildung fortführen. Trotz Verbesserung meiner Deutschkenntnisse wurde mir Anfang Juli gesagt, dass ich meine Ausbildung nicht fortführen könne. Zusätzlich konnte ich meine Anerkennung meines aserb. Realschulabschlusses nicht rechtzeitig einreichen, da ich diese eine Woche verspätet von der zuständigen Behörde erhielt. Eine schriftliche Mitteilung über die Auflösung meines Vertrages u. ä. habe ich nicht erhalten.
Mein Aufenthaltstitel, der für die Ausbildung bei dieser Einrichtung eingeschränkt ist, ist noch bis August 2013 gültig.
Meine Frage ist nun, da mein Vertrauen in die o. g. Einrichtung erschüttert ist, ob ich mit diesem Aufenthaltstitel mir einen anderen Ausbildungsplatz suchen kann und ob ggfs. bei erfolgreicher Suche der Aufenthaltstitel umgeschrieben werden kann. Was ist hierzu erforderlich? Genügt der Ausbildungsvertrag? Benötige ich weitere Papiere, ggfs. von der Bundesanstalt für Arbeit?
Zusätzlich muss ich wissen, ob ich zumindest für die Anfangszeit oder für eine Übergangszeit ALG beantragen kann, da ich im Rahmen meiner Ausbildung seit August 2009 rentenversicherungspflichtig bin.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema:
Aufenthaltstitel
13.08.2012 | 22:53

Antwort

von

Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
538 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Zum Zweckwechsel hinsichtlich Ihrer Aufenthaltserlaubnis:

Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Aus- und Weiterbildung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ist während der Zeit der Ausbildung außer in den Fällen, in denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entstanden ist (z. B. durch Heirat), nicht zuzulassen.

Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt oder weggefallen und begehrt der Ausländer die Erteilung eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen als nach dem gesetzlich zugelassenen Aufenthaltszweck, ist das im Regelfall erst möglich, nachdem der Ausländer ausgereist ist.

Hier wird jedoch der weitere Aufenthaltszweck weiterverfolgt und zudem hat Ihnen die jetzige Ausbildungseinrichtung den Abschluss verwehrt bzw. unmöglich gemacht.

Wenn Sie nachweisen können, dass dieses aus unerfindlichen, nicht tragfähigen Gründen geschehen ist, sehe ich eine Chance auf einen neuen Ausbildungsplatz, aber nur dann.

Die Anforderungen daran sind meiner Erfahrung nach nicht zu unterschätzen.

Schildern Sie der Ausländerbehörde alle Umstände und verlangen Sie einen schriftliche Entscheidung.

Für eine neue Ausbildung benötigen Sie wie für die erste einen Ausbildungsplatz und -vertrag sowie grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, das haben zutreffend aufgeführt.

2.
Zum ALG I:
Als Ausländer und nicht Angehöriger
eines Staates der Europäischen Union/des Europäischen
Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, beurteilt sich Ihre Verfügbarkeit wie bei einer/einem deutschen Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer, solange Sie sich erlaubt in Deutschland aufhalten und Ihnen ein Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt, grundsätzlich erteilt werden könnte.

Arbeitslosengeld können Sie aber nur erhalten, wenn Sie – neben den übrigen Anspruchsvoraussetzungen – auch die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Das ist dann der Fall, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben. Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung bis zu einem Monat werden mitgerechnet.

Das erfüllen Sie hier nach Ihrer Schilderung,

Falls Sie Nachfragen haben, können Sie sich gerne jederzeit an mich wenden - eine ist hier auf diesem Portal kostenlos. Ich antworte Ihnen sodann ergänzend.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
Lautenschlagerstraße 3
70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Stuttgart

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