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Zwecks Berechnung des Kindesunterhalts werden jetzt (Anfang Mai) vom Jugendamt in B von mir erneut d


| 13.05.2011 00:31 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz


| in unter 2 Stunden

Im Januar 2011 hat das Jugendamt in A mich gebeten, meine Vermögensverhältnisse zwecks Errechnung von Kindesunterhalt offen zu legen. Der entsprechende Fragekatalog wurde beantwortet, von meinem Arbeitgeber die Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate vorgelegt. Ende Januar 2011 zieht die Kindesmutter - ohne meine Kenntnis und gegen meinen Willen mit Kind - in die Stadt B. Das Jugendamt dort erhält die komplette Akte inklusive in A ausgefülltem Fragebogen und Gehaltsbescheinigungen über die letzten 12 Monate.
Zwecks Berechnung des Kindesunterhalts werden jetzt (Anfang Mai) vom Jugendamt in B von mir erneut die Gehaltsbescheinigungen der letzten Monate ab Februar 2011 erbeten. Frage: ist das rechtens? Immerhin habe ich bereits komplett 12 Monate bis Januar 2011 übersandt. Der Umzug der Mutter kann mir doch nicht angelastet werden.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 861 weitere Antworten zum Thema:
Kindesunterhalt Berechnung jetzt Jugendamt Kindesunterhalts
13.05.2011 | 01:52

Antwort

von

Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
121 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und des Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen gerne wie folgt.

Grundsätzlich besteht neben der Unterhalts- auch eine Auskunftspflicht über die Einkommensverhältnisse. Die Berechnung findet bei Angestellten anhand des Durchschnitts eines Jahres statt. Bei Anhaltspunkten für eine Änderung wird erneut Auskunft verlangt.

Die Auskunft über 12 Monate haben Sie erteilt. Wenn keine Änderung eingetreten ist, sollten Sie das so mitteilen. Auf die Akte in A sollten Sie hinweisen.

Falls das Jugendamt nicht locker lässt, empfiehlt es sich, einen Anwalt einzuschalten. Insbesondere wird dann durch Akteneinsicht zu erfahren sein, was der Grund der Inanspruchnahme ist (Akte aus A nicht angefordert? Behauptet die Mutter einen höheren Verdienst?). Danach kann über das weitere Vorgehen entschieden werden.

Es kommt dann auf den Einzelfall an, der hier nicht erörtert werden kann. Ich denke, dass diese erste rechtliche Auskunft Ihnen gleichwohl weiter hilft.


Bewertung des Fragestellers 2011-05-15 | 12:15


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"Prima! Klare Aussage, klare Roadmap. Endlich mal ein Anwalt, bei dem ich keine Nachfrage stellen muss, weil der Sachverhalt verständlich ausgedrückt wurde. Gerne jederzeit wieder!"
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-05-15
4,8/5.0

Prima! Klare Aussage, klare Roadmap. Endlich mal ein Anwalt, bei dem ich keine Nachfrage stellen muss, weil der Sachverhalt verständlich ausgedrückt wurde. Gerne jederzeit wieder!


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz
Aachen

121 Bewertungen
FACHGEBIETE
Strafrecht, Verkehrsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht