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Frage geschrieben am 31.01.2012 10:15:50

Zwangvollsteckungssache

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 562
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige zum folgendem Thema Rechsberatung:

Ich habe am 12.09 vom OGV ein Schreiben erhalten, mit der Aufforderung eine Teilforderung in Höhe von 325€ bis zum 25.09 zu begleichen. In diesem Zeitraum war ich geschäftlich "Weg" und habe auf dem Brief per Einschreiben am 26.09 reagiert und eine Ratenzahlung vorgeschlagen. Darauf habe ich keine Reaktion erhalten.

Stattdessen habe ich ein persönlich eingeworfenen Brief am 24.01.12 vom OGV erhalten mit der Aufforderung eine eidesstattliche Erklärung abzugeben von einem Betrag 1202€ zzgl. Kosten und zwar persönlich am 31.01.12 in seinem Büro abzugeben. Zum Termin soll ich Lohnbescheinungen, Mietverträge und KFZ Papiere mitbringen.

Hierfür habe ich 5 Fragen:
- Muss ich diese Papiere mitbringen?
- Muss ich eine Erklärung abgeben wenn ich dieses nicht will?
- Wie kann der Betrag so hoch werden wenn dieser vor 4 Monaten noch 1/4 davon betrug?
- Ist es legetim nicht auf ein Einschreiben meinersets zu reagieren?
- Bleiben mir da andere Möglichkeiten?

Ich danke im Voraus
P.K.

-- Einsatz geändert am 31.01.2012 10:18:25


Antwort geschrieben am 31.01.2012 12:07:38
Rechtsanwalt Carsten Meinecke
Wielandstr. 34, 12159 Berlin, Tel: 0308523031, Fax: 0308593759
Verkehrsrecht, Zivilrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Ordnungswidrigkeiten, Erbrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

ich weise Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine Rechtsberatung nicht ersetzten kann. Sie erhalten hier von mir eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Problems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen.

Nun zu Ihren Fragen, welche ich wie folgt beantworte:

„- Muss ich diese Papiere mitbringen?
- Muss ich eine Erklärung abgeben wenn ich dieses nicht will?"
Ja! Sie sind gesetzlich (§§ 807 und 900 ZPO) verpflichtet, die eidesstattliche Erklärung abzugeben. Wenn Sie die Erklärung nicht abgeben wollen, können Sie im Termin bestreiten, dazu verpflichtet zu sein. Es wird dann das Gericht darüber entscheiden, ob Sie die Erklärung abgeben müssen. Sie erreichen so einen kleinen Aufschub - ich sehe aber keinen Grund für eine Befreiung von der Pflicht. Mit der eidesstattlichen Versicherung geben Sie ein Verzeichnis über Ihr Vermögen und Ihre Forderungen (vgl. § 807 ZPO) ab. Sie sind verpflichtet, Angaben zu einem Kfz, zur Miete und zum Einkommen zu machen und Beweismittel anzugeben. Die Angaben müssen so genau sein, dass z.B. der Gläubiger aufgrund Ihrer Angaben in einzelne Vermögenswerte oder Forderungen vollstrecken kann. Die vom Gerichtsvollzieher verlangten Unterlagen müssen Sie – streng genommen – nicht vorlegen. Die notwendigen Angaben daraus müssen Sie aber machen. Es macht also keinen Unterschied.

„- Bleiben mir da andere Möglichkeiten?"
Ja! Sie könnten die Schuld vollständig bezahlen, dann wäre die Sache erledigt. Falls Sie das nicht können, bleibt Ihnen die Möglichkeit, dem Gerichtsvollzieher glaubhaft zu machen, dass Sie die Schuld innerhalb von einer Frist von sechs Monaten tilgen werden (vgl. § 900 Abs. 3 ZPO). Der Gerichtsvollzieher bestimmt dann einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für einen Tag nach Ablauf der sechs Monate. Wenn Sie zu diesem Termin 75% der Schuld gezahlt haben, kann der Gerichtsvollzieher die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nochmals um 2 Monate verschieben.

„- Wie kann der Betrag so hoch werden wenn dieser vor 4 Monaten noch 1/4 davon betrug?
- Ist es legetim nicht auf ein Einschreiben meinersets zu reagieren?"
Diese Fragen kann ich Ihnen nicht beantworten. Sie schreiben, dass der Gerichtsvollzieher einen Teilbetrag von 325 € forderte. Der Gesamtbetrag kann dann auch 1202 € betragen. Es ist dann noch zu berücksichtigen, dass jede weitere Maßnahme, zusätzliche Kosten auslöst. Ich kann nicht beurteilen, was Sie dem Gerichtsvollzieher geschrieben haben. Viele Schuldner wollen mit den Gerichtsvollziehern noch einmal darüber diskutieren, ob die Forderung berechtigt ist. Das ist nicht die Aufgabe des Gerichtsvollziehers und er wird sich auf solche Gespräche nicht einlassen.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt

Falls Ihnen meine Antwort geholfen hat, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Vertretung zur Verfügung. Sie erreichen mich über diese Kontaktdaten:

Rechtsanwaltskanzlei Meinecke
Telefon: 852 30 31
Fax: 859 37 59
Email: mei@ra-meinecke.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.01.2012 12:54:11

Hallo Herr Meinecke,

vielen Dank für Ihre schnelle und tolle Antworten. Dies hilft mir schon mal weiter.

Ich hätte nochmals eine Rückfrage bezüglich dem letzten Abschnitt mit der Höhe der Betrages:

Es war 325€ gefordert und darauf habe ich reagiert und vorgeschlagen mit meinen finanziellen Mitteln jeweils monatlich abzuzahlen.
Darauf ist nicht eingegangen sondern es kann ohne weitere Schreiben gleich so ein Schreiben.
Ist es einfach so möglich?

Danke
P.K.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.01.2012 13:51:58

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

das Gesetz sieht die vollständige Bezahlung der Schuld innerhalb von 6 Monaten vor. Sie müssen zunächst glaubhaft machen, dass Sie das schaffen. Falls Sie nach den 6 Monaten doch nur 75% geschafft haben sollten, kann der Gerichtsvollzieher die Frist noch einmal um 2 Monate verlängern.

Es wäre nun denkbar, dass Sie in Ihrem Schreiben Raten angeboten haben, welche die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllen (z.B. vollständige Zahlung erst nach 12 Monaten). Wenn der Gerichtsvollzieher Sie in Ihrer Wohnung angetroffen hätte, hätte er Ihnen das womöglich erklärt. Er wird jedoch keine Briefe schreiben, die über den üblichen Schriftverkehr hinaus gehen.
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