Ich bin geschäftsführender Alleingesellschafter einer kleinen GmbH.
Seit dem Jahr 2.000 ist die GmbH wg. schwerster Herzerkrankung am Markt nicht mehr aktiv, sondern wickelt noch ihre vertraglichen Verpflichtungen (Urheberrechte, Mietschulden, lfd. Liefervereinbarungen) ab. Da ich gesundheitsbedingt selbst nur noch beratend tätig sein kann, werden die anfallenden Aufgaben von festangestellten und freien Mitarbeitern ausgeführt.
Ich selbst beziehe seit 2.000 kein Gehalt und tätige auch keinerlei Entnahmen.
Die Firma ist mit ca. EUR 50.000,- überschuldet (nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag).
Eine Liquidierung der GmbH würde unmittelbar Forderungen fällig stellen, denen keine Liquidität gegenübersteht.
Eine Fortführung der Firma ist hingegen sinnvoll, da der nicht gedeckte Fehlbetrag von über EUR 100.000 in den letzten Jahren halbiert werden konnte (s.o.) und bei stabilem Geschäftsverlauf absehbar ausgeglichen werden kann.
Gegen mich privat besteht seit 1999 ein Titel aus Bürgschaftsinanspruchnahme (aufgelaufene Summe ca. 30.000,-), aus dem mir jetzt ein Vollstreckungsauftrag über ca. 1.500,- aus Forderung und Kosten ins Haus steht.
Womit habe ich bei Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu rechnen?
Ich selbst beziehe eine Rente von unter EUR 300,-, leiste Krankenkassenbeiträge von über 200,- und habe keinerlei Besitz oder Vermögen mehr.
Ich bin seit 1996 verheiratet. Meine Frau ist zur Zeit (vorübergehend) arbeitslos und trägt alle Lebenshaltungskosten.
Meine Frau besitzt aus der Zeit vor 1996 Immobilien- und Vermögenswerte, deren Anschaffung sie belegen kann.
Dazu gehören Möbel, Bilder und Kunstobjekte, die sie lange vor 1996 erworben hat, aber auch einige, die sie nach Eheschließung gekauft und selbst bezahlt hat.
In unserer Wohnung sind zwei separate Räume von der o.g. GmbH belegt und genutzt. Möblierung und technische Ausstattung sind durch Buchhaltung klar belegbares Firmeneigentum.
Gemeinsame Bankkonten bestehen nicht.
Frage 1:
Kann das in der gemeinsamen Wohnung befindliche Eigentum meiner Frau trotz Vorlage von Kauf- und Zahlungsbelegen gepfändet werden? Kann auf ihre Bar-, Bank- und Immobilienwerte zugegriffen werden?
Frage 2:
Kann das in der gemeinsamen Wohnung befindliche Eigentum der GmbH trotz Vorlage von Kauf- und Zahlungsbelegen gepfändet werden?
Welche Rechtsmittel sind ggf. erfolgreich einzusetzen?
Antwort geschrieben am 24.10.2011 18:17:37 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Mathias F. Schell
Taunusstr. 43, 60329 Frankfurt am Main, Tel: 069 / 231741, Fax: 069 / 230793
Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Internet und Computerrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 58
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
1. Womit habe ich bei Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher zu rechnen?
Ist der Gerichtsvollzieher in Ihrer Wohnung, schaut er nach pfändbaren Gegenständen, die bei einer Versteigerung auch noch einen annehmbaren Erlös bringen. Vielfach werden Gegenstände nicht gepfändet, weil nach Abzug der Kosten für Transport, Lagerung und Versteigerung kein nennenswerter Erlös erzielt wird. Soweit es sich um kleine pfändbare Gegenstände handelt, werden diese vom Gerichtsvollzieher direkt mitgenommen (z. B. Bargeld, Schmuck, Wertpapiere etc.). Bis zur Verwertung werden diese in der Pfandkammer des Amtsgerichtes verwahrt. Bei größeren Wertgegenständen bringt der Gerichtsvollzieher ein Pfandsiegel (den so genannten Kuckuck) an. Dadurch haben Sie noch Gelegenheit, diese durch Begleichung der Forderung auszulösen.
Der Pfändungsvorgang wird durch den Gerichtsvollzieher protokolliert. Im dem Protokoll wird jeder einzelne gepfändete Gegenstand mit seinem geschätzten Verkaufswert aufgeführt. Vom dem Pfändungsprotokoll erhalten sowohl Gläubiger als auch Schuldner ein Exemplar.
Der Gerichtsvollzieher darf sowohl den Schuldner als auch die in der Wohnungen lebenden erwachsenen Personen befragen. Es besteht allerdings weder seitens des Schuldners noch der Haushaltsangehörigen eine Auskunftspflicht. Minderjährige Haushaltsangehörige darf der Gerichtsvollzieher überhaupt nicht befragen.
Sollte vom Gläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beantragt worden sein, so muss der Schuldner seine Vermögensverhältnisse darlegen.
Ihre Gläubiger erfahren durch Ihre Eidesstattliche Versicherung, wie Ihre aktuelle Vermögenssituation aussieht. Durch Ihre Angaben, die Sie schriftlich im Vermögensverzeichnis machen müssen, erhalten die Gläubiger Aufschluss über etwaige Pfändungsmöglichkeiten. Die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung kann von Ihren Gläubigern beantragt werden, wenn ein vollstreckbarer Titel vorhanden ist und
- eine Pfändung ganz oder teilweise erfolglos war, oder
- Sie die Durchsuchung Ihrer Wohnung verweigert haben, oder
- der Gerichtsvollzieher Sie trotz vorheriger Ankündigung seines Besuches wiederholt nicht in Ihrer Wohnung angetroffen hat.
Natürlich sind Sie im Rahmen einer Eidesstattlichen Versicherung zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben über Ihre Vermögenssituation verpflichtet.
2. Kann das in der gemeinsamen Wohnung befindliche Eigentum meiner Frau trotz Vorlage von Kauf- und Zahlungsbelegen gepfändet werden?
Der Schuldner muss nicht Eigentümer einer Sache sein, damit diese gepfändet werden kann! Der Gerichtsvollzieher soll nicht vor Ort mit der Prüfung kniffliger Eigentumsfragen belastet werden. Er soll ein griffiges Kriterium an die Hand bekommen, was er pfänden darf und was nicht.
§ 739 Abs.1 ZPO: Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 BGB vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
Bei einer Sach- und Mobiliarpfändung darf der Gerichtsvollzieher daher davon ausgehen, dass alle Gegenstände, die er im Haushalt vorfindet, dem Schuldner gehören, auch wenn noch andere Personen (Ehepartner etc.) mit ihm zusammen leben.
Davon ausgenommen sind die verwertbaren Gegenstände, die erkennbar nicht Ihnen selbst gehören, sondern persönliche Sachen des Ehepartners sind (z.B. Kleidung, Uhr des Ehepartners ).
Wenn der Schuldner glaubhaft darlegen kann, dass es sich um Eigentum einer anderen Person handelt, kann der Gerichtsvollzieher nicht pfänden. Das betrifft auch Gegenstände, die noch nicht vollständig abbezahlt sind. Glaubhaft kann man dies durch Quittungen und Belege darlegen.
Gegen eine unberechtigte Pfändung eines Gegenstandes können Sie sich mit dem "Rechtsmittel der Erinnerung" an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden.
Wird das Eigentum eines Anderen unberechtigt gepfändet, muss der Eigentümer "Drittwiderspruchsklage" gegen die Pfändung erheben.
Sie sollten daher dem Gerichtsvollzieher unbedingt sofort mitteilen, welche Gegenstände Ihrer Ehefrau gehören. Deren Eigentum wird er im Normalfall dann berücksichtigen, wenn Ihre Erklärung nicht offensichtlich falsch oder unglaubwürdig ist.
Sofern der Gerichtsvollzieher dann doch Sachen gepfändet hat, die dem Ehepartner ganz persönlich oder unbeteiligten Dritten gehören, müssen sich diese sofort dagegen wehren. Zunächst sollte der Eigentümer (Ehepartner) den Gläubiger anschreiben und diesen auffordern, die gepfändete Sache innerhalb der Frist von z.B. einer Woche wieder freizugeben. Um zu beweisen, daß die Sache wirklich nur dem Ehepartner persönlich oder dem Dritten gehört, sollten dem Brief dementsprechend vorhandene Nachweise beigefügt werden. Als Eigentumsnachweis bietet sich u.a. der Kaufbeleg der gepfändeten Sache oder eine Eidesstattliche Versicherung an, entweder vom Eigentümer selbst oder im Falle einer geschenkten Sache z.B. von demjenigen, der die Sache geschenkt hat. Wenn der Gläubiger darauf nicht reagiert, muß der Eigentümer den gerichtlichen Weg einschlagen (Drittwiderspruchsklage). Allerdings ist auch hierbei wiederum schnelles Handeln nötig, um die mögliche Versteigerung der Sache zu verhindern.
3. Kann auf ihre Bar-, Bank- und Immobilienwerte zugegriffen werden?
Auf die Bankkonten Ihrer Ehefrau werden die Gläubiger keinen Zugriff haben, da diese nach Ihren Angaben alleinige Kontoinhaberin und sie darüber hinaus nicht Mitschuldnerin ist. Gleiches gilt unter den genannten Voraussetzungen für Grundstücksvermögen.
4. Kann das in der gemeinsamen Wohnung befindliche Eigentum der GmbH trotz Vorlage von Kauf- und Zahlungsbelegen gepfändet werden?
Hier gilt das oben unter Ziffer 2 Gesagte.
Der Geschäftsführer der GmbH ist verantwortlich für die Operationen der Gesellschaft, die ihm aber nicht gehört (außer er selbst ist zugleich Inhaber). Die GmbH haftet nicht für Privatschulden des Gesellschafters.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten, wobei die hier gezahlte Gebühr angerechnet werden würde. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schell & Kollegen
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Mobilfunk RA Schell: 0170 - 4 14 16 18
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www.frankfurtanwalt.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.11.2011 17:01:40
Habe ich bei Bürgschaftsinanspruchnahme Anspruch auf Information, ob überhaupt und wieviel und wann der Hauptschuldner bisher zurückgezahlt hat?
Bisher gehen alle Forderungen gegen mich vom ursprünglichen Betrag aus.
Habe ich bei Bürgschaftsinanspruchnahme Anspruch auf Information, ob überhaupt und wieviel und wann der Hauptschuldner bisher zurückgezahlt hat?
Bisher gehen alle Forderungen gegen mich vom ursprünglichen Betrag aus.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.11.2011 17:13:13
Ihre Nachfrage steht in keinem Zusammenhang mit den ursprünglich von Ihnen gestellten Fragen bzw. meiner Beantwortung derselben. Vielmehr handelt es sich um eine gänzlich neue Frage, die im Rahmen der Nachfragefunktion nicht beantwortet werden kann. Ich empfehle Ihnen daher eine Direktanfrage. Im Rahmen einer solchen stehe ich gerne zu Ihrer weiteren Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt
Ihre Nachfrage steht in keinem Zusammenhang mit den ursprünglich von Ihnen gestellten Fragen bzw. meiner Beantwortung derselben. Vielmehr handelt es sich um eine gänzlich neue Frage, die im Rahmen der Nachfragefunktion nicht beantwortet werden kann. Ich empfehle Ihnen daher eine Direktanfrage. Im Rahmen einer solchen stehe ich gerne zu Ihrer weiteren Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias F. Schell, Rechtsanwalt
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