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Frage geschrieben am 20.09.2010 16:10:03

Zwangsvollstreckungssache / Räumen meiner Wohnung durch Obergerichtsvollzieher

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1523
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 367 weitere Antworten zum Thema Wohnung.
Hallo,

ich habe mit meiner freundin zusammen gwohnt und habe mehrmals die miete nicht gezahlt weil ich es in manchen monaten nich zahlen konnte. nun hat meine freundin da wir im streit noch zusammen gewohnt haben, hat sie miene briefe geöffnet und mir nicht einmal gezeigt (mahnungen vom vermieter und post vom amtsgericht) nun habe ich heute einen biref im postkasten gehabt den mir meine freundin scheinbar heute in den briefkasten geworfen hat und der ist vom 26.08.10 und heute abend wir den 20.09.10...

es steht nun drinen das ich bis donnerstag den 23.09.10 um 10 uhr die wohnung räumen muss sonst wird sie geräumt... kann ich jetzt noch irgendwas machen ???

ich bitte um sehr serh schnelle und dringende antwort


Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Zunächst einmal wäre natürlich zu klären, welchen Inhalt genau das gegen Sie ergangene Urteil hat. Hierbei sollten Sie sich morgen von dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein ausstellen lassen und unverzüglich einen ortsansässigen Rechtsanwalt aufsuchen. Dieser kann dann anhand Ihrer Schilderung der Gesamtumstände prüfen, ob hinsichtlich des Urteils eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Das würde bedeuten, dass Sie das Urteil trotz der versäumten Fristen noch anfechten können.

Auf jeden Fall sollte ferner ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt und eine Räumungsfrist nach § 721 ZPO beantragt werden. Hierbei müsste dann glaubhaft dargelegt werden, dass Sie keine Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Post hatten, da sie durch Ihre Freundin geöffnet wurde. Diesen Antrag können Sie bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht stellen, wobei ich Ihnen allerdings auch hierfür empfehlen möchte, auf die Dienste eines ortsansässigen Kollegen zurück zu greifen.

Daneben kann noch ein allgemeiner Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beim Vollstreckungsgericht gestellt werden. Auch hier müsste dann dargelegt werden, dass Sie aufgrund des Verhaltens Ihrer Freundin bislang keine Kenntnis vom Räumungstitel erhalten haben und sich dementsprechend noch gar nicht nach Ersatzwohnraum umsehen konnten.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

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