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Frage geschrieben am 22.05.2011 21:37:03

Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Krankenkassenbeiträge

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1467
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 39 weitere Antworten zum Thema Zwangsvollstreckung.
Zur Situation:

Durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit im Juli 2007 war ich verpflichtet, diese bei der Krankenkasse anzugeben. Ich bin als Selbständiger weiterhin in der GKV. Das habe ich aber erst Ende 2010 getan, sodaß ein Beitragsrückstand von etwa 27.000,00 Euro entstanden ist. Die Kasse hat mir mitgeteilt, die Zwangsvollstreckung einzuleiten, wenn ich nicht innerhalb der angegebenen Frist zahle. Entweder den Komplettbetrag oder aber in höchstens 12 Raten. Wir haben weder den Komplettbetrag, noch können wir monatlich über 2000,00 Euro zahlen. Eine andere Ratenvereinbarung hat die Kasse wegen "gesetzlicher Vorgaben" abgelehnt.

Ich bin verheiratet und habe drei Kinder. Die Kasse teilt mit, daß nur noch eine Notversorgung gegeben ist. Einen Kredit kann ich aller Voraussicht nach nicht bekommen. Wir haben insgesamt keine Liquiditätsprobleme, können aber diesen Betrag oder die 12 Monatsraten nicht beibringen. Gibt es eine Möglichkeit, sich mit der Kasse doch auf einen moderaten Zahlungsplan zu einigen, oder ist das wegen gesetzlicher Vorgaben nicht möglich? Schließlich sind wir nicht zahlungsunwillig. Kann es durch diesen Vorfall zu einer Insolvenz kommen? Wir haben kein pfändbares Vermögen, welches den säumigen Betrag annähernd abdecken könnte. Die privaten Anlagen sind wegen der Anlaufinvestitionen für die selbständige Tätigkeit und die Renovierung eines Hauses aufgebraucht. Das Haus ist privat finanziert und gehört uns die nächsten zehn Jahre nicht. Kann man die Notversorgung der GKV durch einen Wechsel in eine PKV umgehen?

Fragen in der Übersicht:

1. Gibt es eine Möglichkeit, sich mit der Kasse doch auf einen moderaten Zahlungsplan zu einigen, oder ist das wegen gesetzlicher Vorgaben nicht möglich?

2. Kann es durch diesen Vorfall zu einem Insolvenzverfahren kommen?

3. Kann man die Notversorgung der GKV durch einen Wechsel in eine PKV umgehen?

4. Wie sollte mein nächster Schritt grob aussehen?

Besten Dank und mit freundlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 23.05.2011 11:06:08
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
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Sehr geehrter Fragensteller, sehr geehrte Fragenstellerin,

unter dem Gesichtspunkt des geringen Einsatzes kann ich Ihnen leider nur eine sehr rudimentäre Einschätzung der Lage angedeihen lassen.

1. Nach den gesetzlichen Vorschriften zur Krankenversicherung dem SGB V gibt es keine Vorgabe, dass in 12 Raten zu zahlen ist. Dies kann allenfalls eine Kasseninterne Richtlinie sein.

2. Eine Insolvenz hängt von vielen Faktoren ab. Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Gläubiger zu befriedigen, wird man regelmäßig davon ausgehen, dass sie, allein schon um den dauernden Zwangsvollstreckungsmaßnehmen zu entgehen, ein solches Verfahren in Erwägung ziehen sollten, wobei Verbindlichkeiten bei Sozialversicherungsträgern davon nicht umfasst sind.

3. Notversorgung. Gem § 16 Aba. 3 a ruht Ihr Anspruch auf Leistungen. Nach Satz 3 der Vorschrift haben sie Anspruch auf Leistungen soweit Sie eien wirksame Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben und die Raten vertragsgemäß entrichten.

Ob Sie in die private Krankenkasse wechseln wollen und auch können kann ich vor dem Hintergrund der in der Familienversicherung mitversicherten Kinder nicht beantworten. Eine PKV muss für jede Person einzeln abgeschlossen werden und kann mitunter dann teurer werden als die GKV.

4. Sie müssen sich mit der Krankenkasse auseinander setzen und auf die drohende Insolvenz und damit den möglichen Entzug Ihrer Lebensgrundlage hinweisen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Einschätzung im Rahmen einer ersten Stellungnahme geholfen haben zu können.

Bitte bedenken Sie, dass die Fragen doch recht umfangreich sind und verschiedene Rechtsbereiche betreffen. Gegebenfalls sollten Sie für die Verhandlungen mit der Krankenkasse einen Anwalt hinzuziehen.

Bei meiner Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung Ihres Rechtsproblems, die auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und Ihres Einsatzes erfolgt. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Angaben zum Sachverhalt kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Aus diesem Grund, kann diese erste Einschätzung in der Regel eine endgültige und profunde Beurteilung der Rechtslage und der Handlungsmöglichkeiten nur in einem persönlichen Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken
Rechtsanwalt

Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht



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