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Frage geschrieben am 31.10.2008 15:33:10

Zwangsvollstreckung verschleiert und Mietvertrag ausgestellt

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2698
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 689 weitere Antworten zum Thema Mietvertrag.
Einen schönen guten Tag,

mit nicht unerheblichem Aufwand sind wir Mitte September 2008 umgezogen. Umzugsfirma und Maklerin, eine ordentliche Investition. Wir haben ein Haus gefunden, welches erst verkauft, nun aber doch vermietet wird. Es ist komplett sanierungsbedürftig und wir haben etliches an Geld und Zeit reingesteckt. Bei Wohnungsübergabe erfuhren wir, daß das Haus seitens des Vermieters (Exehemann der Vermieterin) zwangsversteigert werden sollte, davon aber wieder abgekommen sei. Unsere Vermieter sind beide ehemaligen Ehepartner. Heute erfahren wir nun, daß der Exmann doch wieder die Zwangsvollstreckung einleiten möchte.

Wir wissen um das Sonderkündigungsrecht bei Eigenbedarf (3 Monate). Unsere Investitionen und unsere Zeit wären dann für die jetzigen Vermieter zur besseren Preiserzielung, für uns jedoch verloren.

Ist das Betrug? Kann man rechtlich dagegen vorgehen? Trotz Zwangsvollstreckungsabsichten einen Mietvertrag aufzusetzen?

Mit freundlichen Grüßen


Christine Willing


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 31.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 31.10.2008 16:08:08
Rechtsanwalt Marco Liebmann
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Grundsätzlich ist es möglich und zulässig über ein Haus, das der Zwangsverwaltung unterliegt und aus dem die Zwangsvollstreckung durch Zwangsversteigerung betrieben wird einen Mietvertrag zu schließen.

Es liegen daher keine Anhaltspunkte für einen Betrug vor.

Der neue Eigentümer würde in den Mietvertrag an Stelle der bisherigen Vermieter eintreten.

Ein Sonderkündigungsrecht nach § 57 a ZVG steht dem neuen Eigentümer im Rahmen einer Verteilungsversteigerung nach § 183 ZVG nicht zu. Dafür, dass es sich um eine Teilungsversteigerung handeln könnte, sprechen die Angaben, dass der Exehemann die Zwangsvollstreckung betreiben möchte und beide Exehegatten Ihre Vermieter sind. Es drängt sich der Schluss auf, dass das im gemeinsamen Eigentum der ehemaligen Gatten stehende Grundstück verteilt werden soll und die bisherige Gemeinschaft der Ehegatten aufgelöst wird.

Der neue Eigentümer muss sich tatsächlich auf den Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung (Mietrecht) berufen, deren Voraussetzungen auch tatsächlich gegeben sein müssen.

Ggf. haben Sie einen Aufwendungsersatzanspruch für die getätigten Arbeiten am Haus.

Bedauerlicherweise läst sich für Sie kein günstigeres Ergebnis mitteilen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen dennoch einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.

Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.


Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 31.10.2008 16:16:24

Das Haus unterliegt keiner Zwangsverwaltung und bei einer Verteilungsversteigerung verstehe ich Ihren Zusatz des Eigenbedarfes nicht.

Aber vielleicht ist es nur moralisch verwerflich , wenn ich ein Haus Zwangsversteigern lassen will und davor noch Mieter reinsetze, die das Haus renovieren.

MfG
Christine Willing
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 31.10.2008 16:29:28

Sehr geehrte Ratsuchende,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Die Zwangsverwaltung war meinerseits nur als Zusatz mit aufgenommen wurde, um zu zeigen dass auch bei einer solchen Zwangsverwaltung, die einer Zwangsversteigerung regelmäßig vorausgeht, eine Vermietung zuläsig ist.

Da keine Zwangsverwaltung vorliegt, spricht noch mehr für eine Teilungsversteigerung.

Durch Erwerb in der Zwangsversteigerung, hat der Erwerber grundsätzlich ein Sonderkünsigungsrecht nach § 57 a ZVG innerhalb gesetzlicher Frist ohne Angabe von weiteren Gründen.

Allein das Berufen auf § 57 a ZVG reicht für eine Kündigung (Mietrecht) aus.

Bei der Teilungsversteigerung ist das nicht möglich.

Da muss der Erwerber sich auf die Voraussetzungen des Eigenbedarfs berufen, die dann auch gegeben sein müsen.

Moralisch sicher zweifelhaft, rechtlich jedoch nicht zu beanstanden.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten, wenn gleich das Ergebnis für Sie zu wünschen lässt.

Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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