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Frage geschrieben am 13.05.2011 10:31:22

Zwangsvollstreckung ohne Erfolg !

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1251
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Guten Tag,
ich als Gläubiger hatte einen GV beauftragt von meinen Schuldner offene Forderungen einzuholen. Nach ca. 2 Monaten bekomme ich Post von dem beauftragten GV mit Unterlagen (Vollstreckungsurteil) zurück mit folgender Bemerkung: "...teile mit, dass ich die Zwangsvollstreckung gem. §§758 ZPO,Art.13GG vorläufig eigestellt habe.Der Schuldner konnte mehrfach zu versch.Zeiten nicht angetroffen werden.Auf schriftliche Benachrichtigung wurde nicht reagiert. Zur Fortsetzung des Verfahrens ist ein RICHTLICHER DURCHSUCHUNGSBESCHLUSS erforderlich. Die Voraussetzungen zur Einleitung des Verfahrens auf Abgabe der eV gem § 807 ZPO liegen vor". Meine Frage: was ist jetzt meinerseitens zu tun?Wie sehen meine weiteren Schritte aus? Muss ich wieder einen Antrag beim Amtsgericht stellen für den richtlichen Durchsuchungsbeschluss? Gibts da Vordrücke oder geschiet das formlos?
Danke im Voraus


Antwort geschrieben am 13.05.2011 11:07:06
Rechtsanwältin Dr. jur. Christina Koch
Oranienburger Straße 218, 13437 Berlin, Tel: 03045093720, Fax: kein
Insolvenzrecht, Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Vereinsrecht, Miet und Pachtrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.

Um die Zwangsvollstreckung fortzusetzen, müssen Sie unter Beifügung der Vollstreckungsunterlagen im Original und unter Verweis auf das beigefügte Protokoll des GV beim Amtsgericht die Erteilung und Übersendung eines Beschlusses zur Genehmigung der Durchsuchung und zwangsweisen Wohnungsöffnung gemäß § 758 ZPO beantragen. Wenn Sie das unter Beifügung der Unterlagen so rein schreiben, reicht das. Wenn Sie den Durchsuchungsbeschluss erhalten haben, schicken Sie diesen mit den Orginalvollstreckungsunterlagen dem GV mit der Bitte, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen und das e. V. -Verfahren einzuleiten.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Christina Koch
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Zwangsvollstreckung ohne Erfolg ! | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-05-13
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