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Frage geschrieben am 06.09.2010 18:22:23

Zwangsvollstreckung nach 16 Jahren von anblichem Rechtsnachfolger veranlaßt

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1462
Sehr geehrte Damen und Herren,


- PKV "A" erwirkt im Jahr 1994 Vollstreckungsbescheid
- PKV "A" übergibt die Forderung an Inkasso "X"
- PKV "A" wird im Jahr 2009 vom Rechtsnachfolger PKV "B" übernommen
- PKV "B" übergibt im Jahr 2010 Forderung an Inkasso "Y"
- Inkasso "Y" gibt eine Teilforderung zur Zwangsvollstreckung an GV, da ich die Forderung ablehne.

Ich kann nicht prüfen, oder belegen ob ich in den letzten 16 Jahren Zahlungen geleistet habe.
Ich kann nicht prüfen, ob die Forderungen bereits steuerlich als Verlust geltend gemacht wurden.
Ich kann nicht prüfen, ob Rechtsnachfolger PKV "B" Ansprüche der PKV "A" behaupten kann.

Macht es Sinn der Zwangsvollstreckung zu widersprechen? Der GV behauptet bei einem Widerspruch kann der Gläubiger (sofern Er der Gläubiger ist) einen Offenbarungseid fordern. Ich müsse im Nachfeld gegen die Vollstreckung klagen und belegen, dass diese Forderung nicht besteht.

Was soll ich tun? Widersprechen und nicht zahlen? Widersprechen und Vergleich anstreben? Oder an jemanden zahlen, welcher behauptet Rechtsnachfolger zu sein und nur einen Handelsregisterauszug vorlegt?

Antworten wie "...ich würde zahlen usw..." werden nicht honoriert. Verschiedene Dokumente können als PDF zugestellt werden.

Danke


Antwort geschrieben am 06.09.2010 19:52:05
Rechtsanwalt Michael Wundke
Elsterstraße 4, 01968 Senftenberg, Tel: 03573 - 2557, Fax: 03573 - 790509
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Anfrage.

Die Zwangsvollstreckung wird nur schwerlich von jemandem gegen Sie betrieben werden können, der nicht rechtmäßiger Inhaber der titulierten (gerichtlich festgestellten) Forderung ist. Dazu ist eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides, die Anrufung des Amtsgerichtes, die Beauftragung des Gerichtsvollziehers etc. notwendig. Hier wird Ihr Problem daher nicht liegen.

Vielmehr werden Sie nicht einwenden können, in der Vergangenheit bereits (Teil-)Zahlungen auf die titulierte Forderung geleistet zu haben, wenn Sie dieses nicht durch Quittungen o.ä. beweisen können.

Auch der Umstand, dass bereits 16 Jahre seit Erlass des Vollstreckungsbescheides vergangen sind, ändert grundsätzlich nichts an der Durchsetzbarkeit der Forderung. Verjährung tritt hier erst nach 30 Jahren ein.

Möglicherweise können Sie sich jedoch auf "Verwirkung" berufen. Dieses insbesondere dann, wenn seit Erlass des Vollstreckungsbescheides keinerlei Beitreibung/Zwangsvollstreckungsmaßnahme/Zahlungsauffoderung an Sie gerichtet wurde und daher seit vielen Jahren niemand mehr an der Tilgung der Forderung Interesse gezeigt hat.

Endgültig kann ich das jetzt von hier jedoch nicht prüfen. Sie müßten mir alle Unterlagen, die Ihnen zum entsprechenden Vorgang vorliegen, zukommen lassen. Gern können Sie insoweit für eine weitere Interessenvertrung mein Büro kontaktieren. Ansonsten steht auch noch die kostenlose Nachfragefunktion zur Verfügung.

Ansonsten gilt: Schnell handeln und juristische Hilfe in Anspruch nehmen (ggf. mit Beratungshilfe), da Rechtsmittel eingelegt werden müssen, um die weitere Zwangsvollstreckung zu verhindern.

Ich bedanke mich schon jetzt für das mir entgegengebrachte Vertrauen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.09.2010 17:35:29

Sehr geehrter Herr Wundtke,

bevor ich Ihnen entsprechende Unterlagen zusende habe ich noch eine Frage.

Bleibt die Zwangsvollstreckung bestehen, wenn ich Widerspruch einlege, oder ist der Gläubiger dann in der Situation ein die Vollstreckung aufzuheben und Klage bei Gericht einzureichen, oder sich außergerichtlich mit mir zu einigen.

mit freundlichen Grüßen

XXX
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.09.2010 17:51:56

Weder das eine, noch das andere.

Sie haben leider kein einfaches "Widerspruchsrecht". Viemehr müssen Sie - wenn die Berufung auf Verwirkung erfolgreich erscheint - selbst tätig werden und Vollstreckungsgegenklage erheben.

Tun Sie das nicht, kann der Gläubiger einfach weiter vollstrecken mit allen für Sie negativen Folgen. Er braucht nicht noch einmal den Klageweg beschreiten, da der Vollstreckungsbescheid ein vollstreckbarer Titel ist und damit einem Urteil gleich steht.

Selbstverständlich sollte man vor Klageerhebung immer versuchen, eine gütliche außergerichtliche Einigung mit dem Gläubiger zu erziehlen.
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