Ich bin GF einer kleinen GmbH und habe einen Angestellten, der wegen einer Geldforderung der GmbH von abgerundet 13 Tsd. Euro nebst 7,5 % Zinsen ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis beim Notar bewilligt hat. Uns liegt das nun in vollstreckbarer Ausfertigung vor. Auf die Zustellung und Wahrung einer Wartezeit hat der Schuldner vor dem Notar verzichtet. Der Schuldner hat noch weitere Gläubiger, eidesstattliche Versicherung oder Insolvenzantrag werden immer mal wieder angedroht, sind aber derzeit nicht vollzogen
Der Schuldner hatte 1995 notariell seinen halben Miteigentumsanteil am ehelichen bebauten Grundstück seiner Ehegattin unentgeltlich überlassen unter dem Vorbehalt des nicht übertragbaren Rechts, im Falle der ausgesprochenen Ehe-Scheidung den überlassenen hälftigen Miteigentumsanteil zurückfordern zu können. Diese Rückforderung hat er bereits rechtsgültig geäußert, seine Scheidung allerdings zieht sich schon über 5 Jahre hin. Das genannte Recht ist im Grundbuch eingetragen, Alleineigentümerin ist die Ehefrau des Schuldners.
Wir nun wollen dieses Recht pfänden, mit Eintrag im Grundbuch, so dass wir am Tage der Scheidung die Eintragung einer Zwangshypothek betreiben können. Wir wollen ohne Formfehler oder Fristversäumnis zügig durch das Verfahren der Zwangsvollstreckung. Wer die Verhältnisse auf den Vollstreckungsgerichten kennt, der weiß, dass das ohne Routine fast nicht möglich ist. Es ist z. B. auf unterschiedlichen Gerichten unmöglich, einen Rechtspfleger zu sprechen oder gar einen Termin zu vereinbaren, um den Antrag zu Niederschrift zu stellen.
Andererseits finden wir auf die Schnelle keinen Anwalt, der aus dem Stegreif heraus weiß, dass man dieses Recht überhaupt pfänden kann, oder gar so was schon mal gemacht hat.
Meine Frage ist die nach Formulierungshilfe, besser Vorschlag, für den Antrag auf Pfändungs- (und Überweisungs-) Beschluss, die/der über die von den Amtsgerichten angebotene Formulare zur Forderungspfändung usw. hinausgeht.
Auch frage ich, welche Papiere dem Schreiben an das Vollstreckungsgericht beigelegt werden müssen, welche in Kopie, welche im Original, welche beglaubigt.
Natürlich frage ich auch, wer in welchem Stadium des Verfahrens zuständig ist. Ich glaube, beim für den Schuldner zuständigen Vollstreckungsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen zu müssen um dann damit beim zuständigen Grundbuch um Eintragung (einer Zwangshypothek) ansuchen zu können.
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Diese Antwort ist vom 10.3.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.03.2008 16:00:59 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jörn Langefeld
Unterstr. 1, 52459 Inden-Frenz, Tel: 02423/4084890, Fax: 02423/4084899
Wohnungseigentumsrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 15
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vorab möchte ich den Sachverhalt, wie ich ihn verstanden habe, nochmals kurz zusammenfassen:
Sie haben einen Vollstreckungstitel in Form eines notariellen Schuldanerkenntnisses Ihres Angestellten vorliegen. Die vollstreckbare Ausfertigung liegt vor und ist auch zugestellt?
Sie möchten in das Recht des Schuldners auf Rückübertragung seines hälftigen Hausgrundstücks vollstrecken. Dieses Recht des Schuldners ist aufschiebend bedingt durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil. Das Recht ist in Form einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Schuldners im Grundbuch eingetragen.
Grundsätzlich ist die Pfändung und Überweisung auch aufschiebend bedingter Rechte möglich. Dies hat auch der BGH in seiner Entscheidung (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 102/02), welche einen ähnlichen Fall betraf, so festgestellt.
Als Formulierungshilfe zur Abfassung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses:
"Gepfändet wird das Recht des Schuldners auf Rückübertragung seines Miteigentumsanteils an dem Grundstück (genaue grundbuchmäßige Bezeichnung des Grundstücks) gegenüber dem Drittschuldner (Ehefrau)."
Beizufügen wäre in jedem Fall der Originalvollstreckungstitel (hier not. Schuldanerkenntnis mit Vollstreckungsklausel und Zustellungsnachweis).
Damit allein dürfte Ihnen jedoch nicht geholfen sein. Sie sollten vielmehr auch den künftig entstehenden Auseinandersetzungsanspruch des Schuldners bzgl. des Grundstücks pfänden. Eine Verwertung kann dann im Rahmen einer sog. Teilungsversteigerung erfolgen.
In jedem Fall sollten sie vor einer Zwangsvollstreckung prüfen wie "werthaltig" der zu pfändende Anspruch ist. Sollten nämlich Grundschulden zu Lasten des Grundstücks eingetragen sein, so würden diese Ihrem Anspruch vorgehen, so daß Sie im Falle einer Teilungsversteigerung leer ausgehen könnten.
Ich kann deshalb ergänzend nur dringend anraten, einen Rechtsanwalt mit der Prüfung und Durchführung der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme zu beauftragen. Ich kann mir nicht vorstellen, daß es in Ihrer Umgebung keinen Kollegen gibt, der dieses veranlassen könnte.
Die vorstehende Antwort ist eine erste Einschätzung auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhaltes. Sie kann eine persönliche Beratung bei einem Rechtsanwalt unter Einbeziehung weiterer Informationen nicht ersetzen.
mfG
Jörn Langefeld
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 10.03.2008 23:33:08
Hallo Herr Langefeld, vielen Dank für die Antwort.
Leider haben Sie meine Fragen gar nicht vollständig beantwortet. Aber dafür andere und auch welche neu aufgeworfen.
Ich schrieb bereits, dass der Schuldner auf die Zustellung und Wahrung einer Wartefrist (gem. § 798 ZPO als Voraussetzung der Vollstreckung) verzichtete. Ich schrieb auch, dass ein Schuldanerkenntnis in vollstreckbarer Ausfertigung vorliege.
Dass die Pfändung in ein bedingtes, nicht übertragbares Recht eben nach Erlass des von Ihnen zitierten Urteils in der Fachwelt erst durchgängig möglich scheint, ist mir bereits bekannt gewesen, das Urteil liegt mir vor.
Meine Frage nach Formulierungsvorschlag war nicht die nach einem Vorschlag für den Beschluss des Gerichtes, sondern für meinen Antrag an das Gericht. Es sei denn, sie halten es auch in einem solchen Einzel- oder Spezialfall für erforderlich, dem Gericht den ausgefüllten Beschluss bereits vorzuformulieren. In diesem Falle aber will ich gerne wissen, in wie viel Ausfertigungen ich den vorgefertigten Beschluss dem Gericht vorzulegen habe, und welche Kriterien er noch zu erfüllen hat.
Dass der Titel im Original beizulegen ist, war bereits klar. Aber, welche Papiere sonst noch?
Die Werthaltigkeit des zu pfändenden Anspruches habe ich selbstverständlich vorab schon geklärt, das ist noch eine Kleinigkeit zu holen.
Warum bitte bevorzugen Sie die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruches mit folgender Teilungsversteigerung gegenüber der von mir angeführten Zwangshypothek mit folgender Zwangsversteigerung ?
Nun noch einmal meine unbeantworteten Fragen:
Frage nach Formulierungshilfe, besser Vorschlag, für den Antrag auf Pfändungs- (und Überweisungs-) Beschluss, die/der über die von den Amtsgerichten angebotene Formulare zur Forderungspfändung usw. hinausgeht und ggf auch die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruches bzw. Miteigentumsanteil beinhaltet.
Frage nach den Papieren, die außer dem Titel dem Antrag an das Vollstreckungsgericht beigelegt werden müssen, welche in Kopie, welche im Original, welche beglaubigt.
Frage , wer in welchem Stadium des Verfahrens zuständig ist. Wann kommt das Grundbuchamt ins Spiel, mit welchen Urkunden, Beschlüssen?
Vielen Dank und freundliche Grüße.
Hallo Herr Langefeld, vielen Dank für die Antwort.
Leider haben Sie meine Fragen gar nicht vollständig beantwortet. Aber dafür andere und auch welche neu aufgeworfen.
Ich schrieb bereits, dass der Schuldner auf die Zustellung und Wahrung einer Wartefrist (gem. § 798 ZPO als Voraussetzung der Vollstreckung) verzichtete. Ich schrieb auch, dass ein Schuldanerkenntnis in vollstreckbarer Ausfertigung vorliege.
Dass die Pfändung in ein bedingtes, nicht übertragbares Recht eben nach Erlass des von Ihnen zitierten Urteils in der Fachwelt erst durchgängig möglich scheint, ist mir bereits bekannt gewesen, das Urteil liegt mir vor.
Meine Frage nach Formulierungsvorschlag war nicht die nach einem Vorschlag für den Beschluss des Gerichtes, sondern für meinen Antrag an das Gericht. Es sei denn, sie halten es auch in einem solchen Einzel- oder Spezialfall für erforderlich, dem Gericht den ausgefüllten Beschluss bereits vorzuformulieren. In diesem Falle aber will ich gerne wissen, in wie viel Ausfertigungen ich den vorgefertigten Beschluss dem Gericht vorzulegen habe, und welche Kriterien er noch zu erfüllen hat.
Dass der Titel im Original beizulegen ist, war bereits klar. Aber, welche Papiere sonst noch?
Die Werthaltigkeit des zu pfändenden Anspruches habe ich selbstverständlich vorab schon geklärt, das ist noch eine Kleinigkeit zu holen.
Warum bitte bevorzugen Sie die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruches mit folgender Teilungsversteigerung gegenüber der von mir angeführten Zwangshypothek mit folgender Zwangsversteigerung ?
Nun noch einmal meine unbeantworteten Fragen:
Frage nach Formulierungshilfe, besser Vorschlag, für den Antrag auf Pfändungs- (und Überweisungs-) Beschluss, die/der über die von den Amtsgerichten angebotene Formulare zur Forderungspfändung usw. hinausgeht und ggf auch die Pfändung des Auseinandersetzungsanspruches bzw. Miteigentumsanteil beinhaltet.
Frage nach den Papieren, die außer dem Titel dem Antrag an das Vollstreckungsgericht beigelegt werden müssen, welche in Kopie, welche im Original, welche beglaubigt.
Frage , wer in welchem Stadium des Verfahrens zuständig ist. Wann kommt das Grundbuchamt ins Spiel, mit welchen Urkunden, Beschlüssen?
Vielen Dank und freundliche Grüße.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.03.2008 17:03:06
So, also folgende Ergänzung:
Wegen einer Geldforderung i.H.v. (Forderungsbetrag) wird das im Grundbuch von..... eingetragene Recht auf Rückübertragung des !/2 Grundstücksanteil des (Schuldners), gepfändet.
Dieser Antrag ist in 5 facher Ausfertigung an das Grundbuchamt zu stellen.
Damit haben Sie lediglich das Recht des Schuldners auf Rückübertragung gepfändet und können dies nach Eintritt der Bedingung (hier rechtskräftige Scheidung) geltend machen.
Dies ist ein neuer Antrag, mit dem der 1/2 Grundstücksanteil dann auf den Schuldner übertragen wird. Sie können dann gleichzeitig mit diesem Antrag auf Rückübertragung entweder, wie Sie es wünschen eine Zwangssicherungshypothek auf den 1/2 Anteil eintragen lassen oder aber, wie ich empfohlen habe, den Auseinandersetzungsanspruch beim Schuldner bzgl. des Grundstücks pfänden (weiterer Antrag beim Vollstreckungsgericht).
Dies bevorzuge ich deshalb, weil die Zwangsversteigerung eines hälftigen Grundstücksanteils im Normalfall mangels Interessenten keinen Erlös verspricht.
Bei der Pfändung beim Grundbuchamt ist der Originalvollstreckungstitel einzureichen mit dem Antrag.
Die Pfändung des wird dann im Grundbuch eingetragen.
Für die weitergehenden Anträge ist für die Zwangssicherungshypothek das Grundbuchamt. Für eine Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs das Vollstreckungsgericht zuständig.
Sie können in jedem Fall diese weitergehenden Ansprüche erst nach erfolgter Umschreibung auf den Schuldner geltend machen.
Ob die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise sinnvoll ist, vermag ich ohne weitergehende Informationen nicht zu beurteilen.
PS: Ich schlage vor, Sie rufen mich einfach mal an.
mfG
Jörn Langefeld
Rechtsanwalt
So, also folgende Ergänzung:
Wegen einer Geldforderung i.H.v. (Forderungsbetrag) wird das im Grundbuch von..... eingetragene Recht auf Rückübertragung des !/2 Grundstücksanteil des (Schuldners), gepfändet.
Dieser Antrag ist in 5 facher Ausfertigung an das Grundbuchamt zu stellen.
Damit haben Sie lediglich das Recht des Schuldners auf Rückübertragung gepfändet und können dies nach Eintritt der Bedingung (hier rechtskräftige Scheidung) geltend machen.
Dies ist ein neuer Antrag, mit dem der 1/2 Grundstücksanteil dann auf den Schuldner übertragen wird. Sie können dann gleichzeitig mit diesem Antrag auf Rückübertragung entweder, wie Sie es wünschen eine Zwangssicherungshypothek auf den 1/2 Anteil eintragen lassen oder aber, wie ich empfohlen habe, den Auseinandersetzungsanspruch beim Schuldner bzgl. des Grundstücks pfänden (weiterer Antrag beim Vollstreckungsgericht).
Dies bevorzuge ich deshalb, weil die Zwangsversteigerung eines hälftigen Grundstücksanteils im Normalfall mangels Interessenten keinen Erlös verspricht.
Bei der Pfändung beim Grundbuchamt ist der Originalvollstreckungstitel einzureichen mit dem Antrag.
Die Pfändung des wird dann im Grundbuch eingetragen.
Für die weitergehenden Anträge ist für die Zwangssicherungshypothek das Grundbuchamt. Für eine Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs das Vollstreckungsgericht zuständig.
Sie können in jedem Fall diese weitergehenden Ansprüche erst nach erfolgter Umschreibung auf den Schuldner geltend machen.
Ob die von Ihnen beabsichtigte Vorgehensweise sinnvoll ist, vermag ich ohne weitergehende Informationen nicht zu beurteilen.
PS: Ich schlage vor, Sie rufen mich einfach mal an.
mfG
Jörn Langefeld
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