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Frage geschrieben am 20.05.2008 01:59:00

Zwangsvollstreckung aus gerichtl. Vergleich

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2801
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 15 weitere Antworten zum Thema Vergleich.
Ich habe vor ca 3 Jahren ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragt, welches mit einem gerichtlichen Vergleich (Annahme des Schuldenplanes) endete. Einen Gläubiger (ein Rechtsanwalt, der vor 25 Jahren !!! mal für mich gearbeitet hatte), der 20,50 € lt. Plan zu bekommen hatte, wurde von mir bei den Vergleichs-Zahlungen vergessen. Daraufhin wurde mir eine Pfändung über den ursprünglichen Betrag etwa 650 € zugestellt natürlich mit entsprechenden Kosten.
Meine Frage lautet: Ist es zulässig, den gesamten früheren Betrag erneut zu Pfänden, obwohl ein rechtsgültiger gerichtlicher Vergleich zu stande gekommen ist? Reicht es, wenn ich direkt den Vergleichsbetrag in Höhe von 20,50 E zahle, um der Sache ein Ende zu bereiten und muss ich tatsächlich die entstandenen Kosten für den höheren Pfändungsbetrag zahlen?


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Diese Antwort ist vom 20.5.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 20.05.2008 12:46:27
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Burgallee 23, 61231 Bad Nauheim, Tel: 06032/5070054, Fax: 06032/9359974
Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Wirtschaftsrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Kreditrecht
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Zu unterscheiden ist hierbei, ob hier ein außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan oder eine Insolvenzplan geregelt bzw. vereinbart wurde. Anhand Ihrer Ausführungen gehe ich davon aus, daß es sich um einen insolvenzplan gem. § 217 InsO handelt. Der Insolvenzplan ist für den benannten Gläubiger bindend, § 254 InsO. Danach tritt mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplanes die festgelegten Wirkungen des insolvenzplanes für alle Beteiligten mit entsprechenden Stundungen oder Erlassen ein.

Allerdings sieht § 255 Abs. 1 InsO vor, dass Forderungen von Insolvenzgläubigern, für die im Insolvenzplan eine Stundung oder ein Teilerlass vorgesehen ist, diese hinfällig wird, wenn Sie mit der Erfüllung des Planes erheblich in Rückstand geraten.

Ein erheblicher Rückstand ist dann gegegeben,

- wenn eine fällige Verbindlichkeit nicht bezahlt wurde,
- obwohl der Gläubiger Sie schriftlich gemahnt hat
- und mindestens eine zweiwöchige Nachfrist gesetzt wurde.

Sollte der Kollege ein entsprechendes Mahnschreiben nicht an Sie verschickt habe, zahlen Sie den Vergleichsbetrag gem. Insolvenzplan und weisen Sie den Kollegen auf § 255 Abs. 1 InsO hin.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick vermittelt zu haben. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom

Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

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