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Frage geschrieben am 15.09.2011 13:30:25

Zwangsvollstreckung

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 908
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In meinem Fall hat ein Gläubiger einen endgültigen ( keine Vorläufigkeit) KFB am LG erreicht, der durch sofortige Beschwerde v. OLG zu meinen Gunsten abgeändert wurde. Der Gläubiger hat aus dem (überholten ) KFB des LG, der nicht rechtskräftig wurde, die Zwangsvollstreckung in Höhe des abgeänderten KFB betrieben, die das AG zurückgewiesen hat.

Das OLG hat die Klauselerteilung zunächst abgelehnt und nach Übersendung der zurückgewiesenen Ausfertigung - an das OLG - aus dem KFB des LG eine Klausel für den rechtskräftigen KFB erteilt, aus dem die Gläubigerin nun pfändet.

Das OLG lehnt die Rückgabe des in ihren Akten befindlichen KFB des LG ab, der zudem nicht entwertet ist.

Ich behaupte, der in den Akten des OLG befindliche nicht entwertete KFB mit erteilter Klausel ist ein
Finanzpapier, das jederzeit handelbar ist und bleibt. Das OLG besitzt damit eine Forderung , die
schlechtes Aktivvermögen der Landeskasse darstellt.


Antwort geschrieben am 15.09.2011 14:12:10
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26726, Fax: 0441 26892
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Sehr geehrter Ratsuchender,


Ihre Rechtsauffassung teile ich ebenfalls, wobei Sie allerdings Probleme haben werden, dass OLG zur Rückgabe zu zwingen, da es an einer direkten Anspruchsgrundlage gegenüber dem OLG auf Herausgabe fehlt.


Folgerichtig müsste das OLG diesen Titel an den Gläubiger zurückgeben mit der Folge, dass der Gläubiger dann den Titel zu entwerten und Ihnen zur Verfügung zu stellen hat.


Sofern die Forderung also beglichen worden sein sollte, können Sie gegen den Gläubiger die Titelherausgabe durchsetzen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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Zwangsvollstreckung | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-09-15
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