Frage geschrieben am 04.03.2010 13:11:48
Zwangsvollstreckung Krankenkassenbeiträge
Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1573Bis zum September 2008 Bezug von AGL2, im Oktober Aufnahme eines Studium und eines 19-Std. Jobs. Übersendung der Studienbescheinigung / Angabe des zukünftigen Verdienstes an die Krankenkasse. Keine Reaktion der Krankenkasse.
Auf wiederholte telefonische Nachfrage erklärt die Krankenkasse schließlich Ende 2008, sie würde auf die Abmeldung des Jobcenters warten, die seien aber "notorisch unzuverlässig".
Bis Mitte 2009: keinerlei Reaktionen, weder von Jobcenter noch von der Krankenkasse.
Ca. August 2009 Brief vom Jobcenter: Rückforderung der Überzahlung Oktober 2008 (parallel Aufnahme des Studiums). Dies ist bis heute der einzige Beleg, dass das Jobcenter die betreffende Person nicht mehr als AGL2 führt. Die "Abmeldung" erfolgte seitens der Betroffenen per telefonischer Mitteilung an die Krankenkasse. Daraufhin wurde ihr nach weiterem telefonischen Hin und Her eröffnet, dass sie sämtliche, in der Zwischenzeit aufgelaufenen Beiträge zu entrichten habe, rund € 2.000.
Abgessehen davon, dass es natürlich ein großer Fehler war, auf die Zahlungsaufforderungen nicht zu reagieren: die Summe wäre in dieser Form ja nicht aufgelaufen, wenn nicht beide Seiten - allen voran das Jobcenter, aber auch die Krankenkasse - nicht monatelang "geschlampt" hätten, obwohl sich die Betroffene zunächst aktiv bemüht hatte, das Ganze zeitnah zu klären.
Die jetzt zu vollstreckende Summe übersteigt ihre finanziellen Möglichkeiten. Gibt es noch eine Möglichkeit, die Summe zu verringern, zu stunden oder dergl.?
Antwort geschrieben am 04.03.2010 13:37:09 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 032121128582
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Hier liegt natürlich gewissermaßen ein beiderseitiges Verschulden vor. Zum einen hätte die Krankenkasse sich nicht auf das Jobcenter verlassen dürfen. Andererseits hätte sich das betroffene Familienmitglied sich auch nicht auf die Krankenkasse und die mündlichen Absprachen verlassen dürfen.
Hier hätte das Familienmitglied sich dennoch bei der Krankenkasse ummelden und als Student anmelden müssen. Auch wenn die Unterlagen übermittel worden sind, hätte man an der Sache dran bleiben und der Krankenkasse Druck machen müssen.
Da nunmehr die Forderungen offen steht, sollte man bei der Krankenkasse um Ratenzahlung ersuchen. Inwieweit eine Stundung in Betracht kommt, ist fraglich.
Das Familienmitglied sollte die Krankenkasse anschreiben und zunächst das Mitverschulden entsprechend dem Sachverhalt geltend und machen und dann um eine Ratenzahlung bitten.
Es ist davon auszugehen, dass sich ein Weg finden lässt, die Forderung in Raten abzuzahlen. Ggf. kann man auch mit dem Argument des Mitverschuldens eine geringe Reduzierung erwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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