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Frage geschrieben am 28.08.2008 11:21:00

Zwangsvollstreckung Arbeitslohn, § 36 InsO

Rechtsgebiet: Insolvenzrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2315
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren

Meine Frau und ich befinden uns in einem privaten Insolvenzverfahren, welches noch nicht abgeschlossen ist.

Meine Frau geht seit Januar diesen Jahres nach Erziehungsurlaub wieder arbeiten.

In der Zeit vom 07.03.08 bis 06.05.08, also zwei Monate, war Sie bei einer Firma als Call Center Mitarbeiter angestellt, welche für den genannten Zeitraum KEINE Lohnzahlung vorgenommen hat. Es hat sich ein Bruttolohn von 1890,- € angesammelt, welches nicht zur Auszahlung kam.

Daraufhin hat meine Frau den Arbeitgeber gewechselt und wir haben einen Rechtsanwalt mit der Einklagung beauftragt.

Ergebnis dieser war ein Versäumnisurteil, in dem der Arbeitgeber verurteilt wurde, die 1890,- € brutto plus 5 Zinsen über dem Basiszins seit 21.04.08 zu zahlen.

Dieses Urteil haben wir unserem Treuhänder zukommen lassen, der sich auch für die Zwangsvollstreckung dieser Summe als zuständig erklärt hat.

So weit so gut.

Nun erklärte mir aber unsere Sachbearbeiterin beim Treuhänder, dass das komplette zwangsvollstreckte Geld der Insolvenzmasse zufließt. Sie führte hierbei den § 36 Inso an. Beim Lesen des § 36 Inso ist ihre Erklärung durchaus einleuchtend. Jedoch ist das angefallene Geld aus Arbeitsleistung entstanden. Und ich gehe davon aus, dass der § 36 Inso dies nicht berücksichtigt. Die Zinsen einmal ausgeklammert, hätte meine Frau somit 2 Monate umsonst gearbeitet.
Wäre das Geld ordnungsgemäß geflossen, wäre nicht einmal ein pfändbarer Betrag übrig geblieben.

Meine Frage :

Ist die Maßnahme, dass das zwangsvollstreckte Geld, was aus Arbeitsleitung entstanden ist, komplett der Insolvenzmasse zugeführt wird, rechtens ???
Ich würde mich freuen, wenn Sie im Falle einer anderen Ansicht als die meines Treuhänders, mir ggf. Gerichtsurteile oder Fundstellen mitteilen würden.

Ich danke für Ihre Hilfe


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.8.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.08.2008 16:58:03
Sehr geehrter Fragesteller,

Arbeitseinkommen ist nur im Rahmen des § 850c BGB pfändbar. Dies ist nach § 36 Abs. 1 Satz 2 zu berücksichtigen. Daher dürfte Ihr Treuhänder nur den auf die entsprechenden Zeiträume entfallenden pfändbaren Anteil des Arbeitsentgeltes einbehalten, sofern sich ein solcher ergibt. Allein dies dürfte sich aus Ihrer Abtretungserklärung ergeben.

Ich empfehle Ihnen, sich nochmals mit Ihrem Treuhänder in Verbindung zu setzen. Sollte dieser nicht von seinem Standpunkt abweichen, so stellen sie beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Entscheidung, ob und ggf. in welcher Höhe die titulierte Forderung pfändbar ist, § 36 Abs. 4 Inso.

Bei Fragen verweise ich auf die entsprechende Funktion. Sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, stehe ich Ihnen im Rahmen einer Mandatserteilung zur Verfügung. Im Übrigen verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.08.2008 17:52:43

Hallo Herr Scholz

ersteinmal vielen Dank für die Antwort.
Nachfrage :
Sie meinen sicherlich § 850 c ZPO und bei § 36 Abs. 1 Satz 2 meinen Sie sicherlich die Inso.
Das bedeutet, dass das Arbeitsentgeld nur in der Höhe pfändbar ist, wie es sich aus § 850 c ZPO ergibt, unabhängig davon, ob es wie in unserem Fall beim Arbeitgeber zwangsvollstreckt werden muss ??

Eine Antragsstellung beim Amtsgericht kann von mir so ohne weiteres gestellt werden ??

Danke soweit.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.08.2008 21:03:36

Sehr geehrter Fragesteller,

ganz Recht, gemeint ist § 850c ZPO sowie § 36 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 InsO.

Unabhängig davon, ob die in Frage stehende Forderung rechtskräftig festgestellt und tituliert ist, handelt es sich um Arbeitseinkommen. Dieses ist nur im genannten Rahmen pfändbar.

Den Antrag können auch Sie beim für Sie zuständigen AG - Insolvenzgericht - stellen, § 36 Abs. 4 InsO.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz

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Sehr detailierte Antwort. Gibt mir Sicherheit. Klar verständlich ohne schwerverständliches bla bla. Nochmals Vielen Dank Herr Scholz


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