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Zwangsvollstreckung - Verdacht auf einen unzulässigen Schuldtitel


| 26.05.2012 15:26 |
Preis: 25,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann




Sehr geehrte Damen und Herren.

vor ein paar Wochen erhielt ich Post von einem Gerichtsvollzieher, welcher mir darin ankündigte, rund 12.000 Euro bei mir per Zwangsvollstreckung zugunsten eines Gläubigers eintreiben zu wollen, den ich weder kenne noch irgendwelche Rechtsbeziehungen wie z.B. Verträge, Handlungsvollmachten usw. unterhalte.

Aus dem Gerichtsvollzieherschreiben geht hervor, daß dieser Gläubiger in Halle seinen Wohnsitz hat und auch am dortigen Landgericht Halle 2009 offenbar eine, mir unbekannte Zivilklage geführt und "gewonnen" hat. Das Problem dabei: ich wurde von diesem Landgericht Halle weder an diesem Gerichtsprozeß als Beklagter beteiligt noch gehört und auch ein Urteil ist mir von dort nie zugestellt worden, gegen daß ich mich hätte zur Wehr setzen können.

Ich selbst wohne seit 1983 in Köln und bin daher der Meinung, daß mich hätte dieser Kläger und angebliche Gläubiger am für meinen Kölner Wohnsitz zuständigen Landgericht hätte auf seine geforderten 12.000 Euro verklagen müssen, so wie es das BGB und die ZPO vorschreiben. Da ich zu keinem Zeitpunkt in meinem Leben jemals in der Region Halle wohnte, hätte das Landgericht Halle auch nicht über die etwaige Schiene "des letztbekannten Wohnsitzes" die Klage öffentlich am schwarzen Brett des Haller Landesgerichts zustellen können, falls man z.B. Gläubigerseits unwahr behAuptet hätte, daß der Beklagte "ohne festen Wohnsitz sei". Und wenn man noch nie in der Region Halle wohnte, aber hingegen seit 1983 seinen festen Wohnsitz in Köln hat, so wäre es doch sicherlich ein Leichtes für den angeblichen Gläubiger und für das Landgericht Halle gewesen, über das Zentrale Einwohnermeldeverzeichis Deutschland zur Klagezustellung meinen festen Kölner Wohnsitz zu ermitteln.

Aus all diesen Gründen, die einer Rechtsstaatlichkeit jenes so erlangten Schuldtitels zuwiderlaufen, nehme ich an, daß entweder eine Schuldner-Identitätsverwechslung vorliegt oder ein gefälschter Schuldtitel dem Kölner Gerichtsvollzieher zugesandt wurde oder der Gläubiger mit dem Richter in Halle unter einer kriminell-profitablen Decke steckt und so im beiderseitigen Einvernehmen fernab von BGB und ZPO ein unzulässiges Klageurteil als Schuldtitel fabriziert wurde. Dies alles habe ich zwar schon dem Kölner Gerichtsvollzieher mitgeteilt im Rahmen meines schriftlichen Widerspruchs gegen diesen mutmaßlich gefälschten oder unzulässig in Halle ausgestellten Schuldtitel, aber das Kölner Gericht hat meinem Widerspruch bereits abgeschmettert und behauptet, in dieser Angelegenheit keine Überprüfung dieser ganzen Angelegenheit vornehmen zu können, weil der 2009 ausgestellte Schuldtitel mittlerweile eine unanfechtbare Rechtskraft erlangt hätte.


Und so erleide ich nun als hierdurch bereits in die Zahlungsunfähigkeit getriebener,angeblicher Schuldner von angeblich 12.000 Euro all die mit der Zwangsvollstreckung verbundenen Schädigungen von der Kontopfändung bis zur EV-Abgabe und der damit verbundenen SCHUFA-Ruinierung. Desgleichen kann ich mich gegen dieses offenkundige Unrecht nicht anwaltlich beraten und wehren, da auch die Prozeßkostenhilfe mir vom Kölner Gericht "wegen mangelnder Erfolgsaussicht" verweigert wurde.

Was kann ich gegen ein solches Unrecht tun, welches sich offenbar "vorzüglich" innerhalb der gerichtlichen Formaljuristerei gläubigerseits schützen läßt vor einer Außerkraftsetzung ?

Selbst eine zur Aufklärung dieser ganzen Angelegenheit erforderliche Prozeßakteneinsicht wird mir vom Landgericht Halle verweigert.

Gibt es bereits vergleichbare bekannt gewordene Fälle seit der deutsch-deutschen Wiedervereinigung, wo ggfs. kriminelle Machenschaften an ostdeutschen Gerichten dazu führen, westdeutsche Bundesbürger finanziell zu schädigen und zu plündern ? Denn da der vorgebliche Gläubiger darauf beharrt, daß "meine Identität für ihn feststeht" (obwohl dieser Gläubiger mich noch niemals gesehen hat), ist eine fahrlässige Identitäts-Verwechslung eher unwahrscheinlich und ich muß eher von einer kriminellen Machenschaft zwischen Kläger und Richter ausgehen, die ggfs. auf den alten SED- und Stasi-Seilschaften(und deren ggfs gewonnenen Spitzelerkenntnisse über Westdeutsche und deren Vermögensverhältnisse) der alten DDR begründet liegen könnte. Aber dazu benötige ich erstmal einen kompetenten Rechtsrat, ob so ein (mir unbekanntes) Gerichtsurteil ohne Beteiligung des Beklagten am Prozeß an einem nicht für seinen Wohnsitz zuständigen Landgericht überhaupt statthaft ist und ggfs. hierbei noch irgendwelche der ZPO zuwider laufenden DDR-Altgerichtsvorschriften dazu genutzt werden durften ?

Wie kann ich mich wirksam gegen die Zwangsvollstreckung wehren und diesen mutmaßlich unzulässig ausgestellten oder gar gefälschten Schuldtitel wehren, selbst wenn mir bereits die beantragte Prozeßkostenhilfe "wegen angeblich mangelnder Erfolgsaussicht" abgeschmettert wurde vom Kölner Gericht ?

Habe ich Schmerzensgeld- und Entschädigungsansprüche gegen Justiz und "Gläubiger", wenn mal irgendwann die deutsche Justiz in der Lage sein sollte, diesen Schuldtitel als rechtswidrig zu erklären ?

Mit freundlichen Grüßen

Ivy Toahi
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 45 weitere Antworten zum Thema:
Zwangsvollstreckung
26.05.2012 | 19:59

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
696 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.

Da Sie für diese umfassende Frage nur den Mindesteinsatz geboten haben, fasse ich mich geboten kurz (§ 4 RVG):

Der Schuldtitel muss Ihnen zugestellt werden, wenn bei Ihnen vollstreckt werden soll. Ergibt sich daraus, dass Sie ihm Titel nicht benannt sind, sondern ein Dritter mit dem gleichen Namen, können Sie gegen die Vollstreckung Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen.

Sind Sie aber im Titel benannt, ohne das jemals ein Anspruch bestanden hat, kommt eine Klage auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB in Betracht. Darauf gestützt können Sie auch Schadensersatz wegen des Ihnen bereits entstandenen finanziellen Schadens verlangen.

Sollte sich herausstellen, dass Sie Opfer eines kriminellen Vorgangs sind, werden Sie, wenn Sie den Nachweis führen können, Schadensersatz von dem Täter verlangen können. Das wird dann eine Frage des Nachweises sein.

Da nicht klar ist, weshalb gegen Sie vollstreckt wird, sollten Sie einen Anwalt mit der Akteneinsicht beauftragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.



Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt A. Schwartmann
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50739 Köln

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Nachfrage vom Fragesteller 26.05.2012 | 21:03

In irgendeinem Rechtsformum habe ich heute gelesen, daß man sich den Ärger um ein P-Konto (z.B. sperrt mir dann unverständlicherweise die Ortssparkasse sofort den Konto-Onlinezugang, was jedoch für mich wichtig wäre, um von zu Hause aus amtliche Leistungseingänge abzufragen und so mir all die sonst anfallenden Wege und Sparkassendrucker-Kontoauszugsgebühren nebst den merklich höheren P-Konto-Grundgebühren zu ersparen)vermeiden könnte, wenn man dem Gericht glaubhaft macht, daß die Sparkasse mir mein normales Girokonto bald kündigen wird, falls die sinnlose Kontopfändung nicht aufgehoben wird. Sinnlos deshalb, weil die eingehenden staatlichen Leistungen regelmäßig jeden Monat weit unter der Pfändungsfreigrenze liegen. Unter diesen Voraussetzungen soll es möglich sein, die Kontopfändung aufheben zu lassen. Ist dies auch nach der Pfändungsschutzreform 2012 derzeit möglich oder beziehen sich derartige Internetbeiträge auf die Zeit vor der Pfändungsschutzreform ?

Sind hierneben auch 2012 noch nach besagter Konto-Pfändungsschutzreform staatliche Sozialleistungen für 7 Tage zugunsten des Hilfeemfängers geschützt? Oder unterliegen seit dieser Reform auch solche Sozialleistungen der sofortigen Pfändung unmittelbar nach Zahlungseingang, sodaß man gezwungen ist, das online-gesperrte und kostenhöhere P-Konto bei der Sparkasse zu beantragen ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 26.05.2012 | 21:11

Ihre Nachfrage enthält mehrere neue Fragen, die mit der ursprünglichen Fragestellung nichts zu tun haben. Die rechtlichen Möglichkeiten gegen die Zwangsvollstreckung habe ich Ihnen aufgezeigt. Dem Gericht wird es egal sein, ob Ihnen Ihr Konto gekündigt wird.

Ihre weitergehenden Fragen sollten Sie als neue Frage einstellen - ich empfehle aber einen angemessenen Einsatz.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann

Bewertung des Fragestellers 2012-05-26 | 20:41


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2012-05-26
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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