Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340576
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 24.05.2011 13:01:36

Zwangsversteigerung/Zubehör

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 935
Das Grundstück unseres ehemaligen Kunden soll im August 2011 versteigert werden. Auf dem Grundstück befinden sich noch Mietgegenstände (z.B. oberirdischer Tank) von uns. Diese Gegenstände haben wir bisher, aus diversen Gründen, noch nicht abgeholt. Unser Eigentum haben wir gegenüber dem Gericht angezeigt. Bereits im Januar 2011 haben wir folgenden Beschluss erhalten:

Das von der X-Bank betriebene Verfahren zur Zwangsversteigerung wird gemäß § 29 ZVG in Bezug auf nachfolgend genannte Gegenstände - soweit es sich hierbei um Zubehör handelt - teilweise aufgehoben, da die X-Bank den Antrag auf Zulassung des Beitritts zum Zwangsversteigerungsverfahren in Bezug auf diese Gegenstände zurückgenommen hat.

Ist unser Eigentum damit auch gegenüber einem neuen Eigentümer im Rahmen der Zwangsversteigerung geschützt oder müssen wir noch etwas veranlassen?


Antwort geschrieben am 24.05.2011 14:56:55
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
Bewertungen: 57
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:

Aufgrund der Aufhebung des Verfahrens zur Zwangsversteigerung in Bezug auf die in Ihrem Eigentum stehenden Gegenstände werden diese nicht von der Versteigerung erfasst, auch wenn es sich sich um Zubehör im Sinne des § 55 Absatz 2 ZVG handelt, d.h. der Erwerber des Grundstückes wird nicht Eigentümer dieser Gegenstände sondern lediglich Besitzer. Soweit ihm aber kein Besitzrecht z.B. aufgrund Vereinbarung, Mietvertrag etc. zusteht, können Sie als Eigentümer später die Gegenstände gemäß § 985 BGB herausverlangen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.

Bitte nutzen Sie die Option »Direktanfrage«, wenn Sie Dokumente zur Prüfung vorlegen möchten.

Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.

Thomas Krause, LL.M.
Rechtsanwalt

www.ra-krause-kiel.d


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung letzten Monat:

5
beantwortete Fragen
123recht.net ist Rechtspartner von:

340576
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97884
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Zwangsversteigerung/Zubehör