Das von der X-Bank betriebene Verfahren zur Zwangsversteigerung wird gemäß § 29 ZVG in Bezug auf nachfolgend genannte Gegenstände - soweit es sich hierbei um Zubehör handelt - teilweise aufgehoben, da die X-Bank den Antrag auf Zulassung des Beitritts zum Zwangsversteigerungsverfahren in Bezug auf diese Gegenstände zurückgenommen hat.
Ist unser Eigentum damit auch gegenüber einem neuen Eigentümer im Rahmen der Zwangsversteigerung geschützt oder müssen wir noch etwas veranlassen?
Antwort geschrieben am 24.05.2011 14:56:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Thomas Krause, LL.M.
Lüdemannstr. 54, 24114 Kiel + Rendsburg (M&P Herrenstr. 3), Tel: 04311284453, Fax: 04311283060
Versicherungsrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Miet und Pachtrecht, Sozialversicherung
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Aufgrund der Aufhebung des Verfahrens zur Zwangsversteigerung in Bezug auf die in Ihrem Eigentum stehenden Gegenstände werden diese nicht von der Versteigerung erfasst, auch wenn es sich sich um Zubehör im Sinne des § 55 Absatz 2 ZVG handelt, d.h. der Erwerber des Grundstückes wird nicht Eigentümer dieser Gegenstände sondern lediglich Besitzer. Soweit ihm aber kein Besitzrecht z.B. aufgrund Vereinbarung, Mietvertrag etc. zusteht, können Sie als Eigentümer später die Gegenstände gemäß § 985 BGB herausverlangen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
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