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Gemeinsam mit den Eheleuten W bin ich Eigentümer von 3 vermieteten Mehrfamilienhäusern, die wir zusammen in den Jahren 2006-2008 gekauft haben.
Herr und Frau W sind zu je 25 % im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, ich bin alleinstehend und zu 50% eingetragen. Vertragliche Vereinbarungen innerhalb der Eigentümergemeinschaft wurden nicht getroffen, d.h. es gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Objekte sind mit persönlichen Bankkrediten der beiden Parteien fremdfinanziert, der Kapitaldienst wird aus den Mieteinnahmen bedient und ist nicht gefährdet.Grundschulden wurden geméinsam bestellt.
Die Eheleute W leben seit Anfang des Jahres getrennt und lassen sich scheiden.Herr W möchte die Anteile seiner Frau erwerben, die hierzu auch prinzipiell bereit ist.Eine Einigung ist naufgrund offener Unterhaltsfragen noch nicht erfolgt bzw. droht zu scheitern.
Meine Frage: kann Herr W gegen den Willen der anderen Eigentümer (Frau W und mir) die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft beantragen? Welche Rechtsmittel haben wir dagegen? Was hat die Versteigerung für Auswirkungen für uns als weitere Eigentümer ?
Antwort geschrieben am 24.02.2011 13:06:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Herr W kann einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen und damit tatsächlich gegen den Willen der anderen Eigentümer eine zwangsweise Aufhebung der Gemeinschaft herbeiführen. Es handelt sich dabei um eine besondere Form der Zwangsversteigerung bei der der Antragsteller nicht Schuldner, sondern Miteigentümer ist. Rechtsgrundlage nach der der Eigentümer die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen kann, sind die §§ 749, 753 BGB.
Wenn W tatsächlich den Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, können Sie als Antragsgegner gem. § 180 II bzw. III ZVG die Einstellung des Verfahrens beantragen. Dazu sollten Sie sich im weiteren wegen der weitreichenden Konsequenzen in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Grundsätzlich zu vermeiden ist die zwangsweise Auseinandersetzung aber nicht, da ein gesetzlicher Anspruch auf Auseinandersetzung besteht.
Die Teilungsversteigerung hat zur Folge, dass das Eigentum im Gesamten versteigert wird, nicht nur der Anteil des Antragsstellers. Im Übrigen sollten Sie sich dringend um eine einvernehmliche Aufhebung der Gemeinschaft bemühen, damit das gemeinsame Eigentum nicht unter Wert verkauft wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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