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Meine Eltern haben eine Wohnung in der Zwangsversteigerung erworben. Die Wohnung wurde wegen Auflösung einer Zweckgemeinschaft (Ehe) zwangsversteigert.
Einer der beiden (inzwischen geschiedenen) Ehepartner (der ehemalige Ehemann) hatte zuletzt in der Wohnung gelebt (ohne Mietvertrag oder ähnlichem) und war auch dort gemeldet. Er ist aber spurlos verschwunden, ohne eine Adresse zu hinterlassen und hat auch alle Schlüssel mitgenommen.
Die Ehefrau hat uns in die Wohnung gelassen und wir haben das Schloss ersetzt. In der Wohnung sind auch noch Sachen von dem Ehemann. Die Möbel sind lt. der Ehefrau, alles ihre Möbel.
Meine Eltern haben den Anwalt des Ehemannes (die seine neue Adresse auch nicht kennen) so wie an eine vermutete Adresse des Ehemanms einen Brief geschrieben und ihn gebeten seine Sachen innerhalb von 2 Monaten abzuholen.
Die Post des Mannes kommt immer noch an der alten Wohnung an.
Mein Fragen nun:
a) Der Zuschlag wurde bereits erteilt. Die Frau (Miteigentümerin) hat uns in die Wohnung gelassen und wir renovieren sie bereits. Dürfen wir in die Wohnung und sie renovieren? Und dürfen wir das Eigentum des verschwundenen Miteigentümer in den Keller stellen?
b) Wenn die Ehefrau uns sagt, dass alles dies und jenes was in der Wohnung ist alles „Ihr Eigentum ist", wie können wir uns absichern, dass sich nachher nicht rausstellt, dass auch hier der Mann Ansprüche hat? Müssen wir uns da überhaupt absichern, da ja die Ehefrau immerhin auf jeden Fall Miteigentümerin ist und wir einen Kaufvertrag mit ihr über diese Gegenstände machen werden?!
c) Der Mann ist noch nicht umgemeldet und die Post kommt noch bei der ersteigerten Wohnung an. Müssen wir es dulden das weiterhin Post ankommt oder können wir einfach unseren Namen auf den Briefkasten machen und den Postboten bitten die Post für Herrn XYZ wieder mitzunehmen? Was machen wir mit der Post die bisher angekommen ist? Können wir dieses dem Anwalt zukommen lassen?
d) Wir haben den Ehemann angeschrieben (direkt bzw. über den Anwalt) und Ihn gebeten seine Sachen innerhalb von 8 Wochen abzuholen, da wir diese Sachen ansonsten vernichten lassen. Ist das korrekt? Können wir das?
e) Was kostet es uns etwa (Pi mal daumen), dies über einen Gerichtsvollzieher erledigen zu lassen?
Antwort geschrieben am 06.02.2012 18:14:20 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Eiermarkt 2, 30938 Burgwedel, Tel: 05139 - 9 70 333 4, Fax: 05139 - 9 70 333 5
Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 214
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ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der bekannten Information wie folgt summarisch beantworten möchte:
a.)Die beiden Eheleute schulden die Räumung (und damit die Übergabe des Objekts selbst) als sog. Gesamtschuldner. Von daher ist die "Einladung" durch die Frau ausreichend und Ihr Aufenthalt sowie die Renovierung Rechtens.
b.) Ich verschiebe die Frage mit dem Eigentum mal vollständig hierher. Grds. gilt eine Vermutung für Miteigentum der Ehefrau, das ist richtig. Grundsätzlich könnte ein Kauf auch für einzelne Dinge vorgeschaltet werden. Sauberer ist jedoch folgendes Vorgehen aus der Praxis: Die Räumung nach dem Berliner Modell. Dazu wird dann eine Art Beschlagnahme durch den Gerichtsvollzieher durchgeführt. Sodann können Sie die Sachen z.B im Keller einlagern und die Frau kann alles mitnehmen was sie dann will; es interssiert dann nicht, was mit dem Mann ist.
c.)Die Post wäre einzulagern oder dem RA zukommen zu lassen. Neue Post, da können Sie einfach die Annahme verweigern.
d.)Nein, Sie können das nicht so einfach vernichten, da Sie eine Verwahrpflicht aus den Pfandvorschriften des BGB (§§ 1215, 1257 BGB) haben. Die mögliche Pfandvertung ist dann unter Beachtung einer Monatsfrist sehr formal angelegt. Anderfalls machen Sie sich ggf. schadenersatzpflichtig.
e.) Eine Berliner Räumung kosten in der Regel (also nur die öffentlich rechtliche "Beschlagnahme"=Verstrickung) unter 100,00 €. Soweit der Gerichtsvollzieher dann aber auch den Abtransport etc. besorgt, kommen schnell einige tausend Euro zusammen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen etwas helfen können, andernfalls kommen Sie doch bitte im Rahmen der kostenlosen Nachfrage gern auf mich zu!
Mit freundlichen Grüßen,
Hellmann, RA, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Burgwedel 2012
Hans-Christoph Hellmann
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