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Wie verschiebe ich bei Gericht eine Zwangsversteigerung bis neue Finanzierung steht?Antwort geschrieben am 13.10.2011 17:17:45
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Zunächst können Sie gemäß § 30a ZVG beim Gericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens stellen. Das Verfahren kann auf einen solchen Antrag hin bis zu 6 Monate ausgesetzt werden. Die dabei beantragte vorläufige Einstellung wird dabei seitens des Gericht in der Regel dann gewährt, wenn Sie als Schuldner vortragen und glaubhaft machen können, dass die Befriedigung der die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger innerhalb von 6 Monaten in Aussicht ist, was eben auch wie von Ihnen angegeben durch eine neue Finanzierung in Form einer Umschuldung oder aber z.B. auch im Falle eines möglichen freihändigen Verkaufs der Immobilie erfolgen kann. Nach dieser Möglichkeit einer sechsmonatigen Einstellung kann dann unter den gleichen Voraussetzungen gemäß § 30 c ZVG einmalig eine weitere Einstellung für erneut bis zu sechs Monate erwirkt werden.
Diese voraufgezeigten Anträge können Sie im übrigen auch mit einem Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a ZPO verbinden. Zwar kann dieser auch unabhängig gestellt werden, allerdings werden die dafür erforderlichen Ausnahmevorrausetzungen seitens der Gerichte in der Regel nicht als gegeben angesehen. Nach dieser Vorschrift kann jedenfalls eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise seitens des Gerichts aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden, wenn diese unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Eine solche Härte liegt in der Regel aber nur dann vor, wenn die Zwangsversteigerung zu einem gänzlich untragbaren Ergebnis führen würde und Umstände vorliegen, welche nicht ohnehin schon regelmäßig im Rahmen einer Zwangsversteigerung gegeben sind und gegen die keine gesonderten Rechtsbehelfe, insbesondere die eingangs schon genannten, gegeben sind.
Schlussendlich haben Sie daneben auch noch die Möglichkeit, mit den Gläubigern über deren Zustimmung zur endgültigen Einstellung der Zwangsversteigerung zu verhandeln. Sofern diese Verhandlungen zum Erfolg führen, können Sie beim Gericht dann gemäß § 30 ZVG auch eine entsprechende Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen, sofern Sie die hierfür erforderliche Bewilligung durch die Gläubiger eingeholt haben. Insoweit können und sollten hier entsprechende Möglichkeiten mit dem die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubiger gesucht und erörtert werden, wie dieser z.B. durch die Umfinanzierung anderweitig und ggf. auch schneller als im Rahmen einer Zwangsversteigerung befriedigt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Hinweis: Diese Plattform kann eine Rechtsprüfung nicht ersetzen und leisten. Wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an mich, wenn Sie eine weitergehende Prüfung und Kommunikation wünschen. Hier kann nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden.
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