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Frage geschrieben am 10.06.2011 23:55:01

Zwangsversteigerung des Eigenheimes!

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 987
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Unser Eigenheim, welches zur Hälfte jeweils mir und meiner Frau gehört, wird jetzt zwangsversteigert. Beim ersten Termin wurden nicht mal die erforderlichen 50% des Verkehrswertes laut Gutachten angeboten. Jetzt versuchen die Gläubiger den Verkauf über einen Makler vor dem nächsten Termin zu erziehlen. Meine Frau hat die Beauftragung des Maklers zugestimmt. Ich möchte jedoch für meinen Anteil keinen Makler beauftragen. Darf ich meine Zustimmung zum freien Verkauf verweigern? Darf ich einen Makler ablehnen? Das Versteigungsverfahren ist ja bereits am laufen! Ich möchte auch keine Interessenten den Zutritt zu meinem Haus gewähren. Wie soll ich mich verhalten?


Antwort geschrieben am 11.06.2011 00:29:46
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Nach meiner ersten Einschätzung besteht kein gesetzmäßiges Recht des Gläubigers, hier ohne Ihre Zustimmung einen freihändigen Verkauf herbeizuführen, vielmehr können Sie dieses allein in die Wege leiten und einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen.

Regelmäßig kommt eine Einstellung gemäß § 30a ZVG nur in Betracht, wenn der Schuldner vorträgt und glaubhaft macht, dass die Befriedigung der Gläubiger innerhalb von sechs Monaten in Aussicht ist. Dies könnte z. B. eben durch einen freihändigen Verkauf der Immobilie oder durch eine Umschuldung erfolgen.

Die Gläubiger sind meines Erachtens schließlich in der Tat an die Zwangsversteigerung gebunden.
Ein freier Verkauf kann mit Zustimmung Gläubiger jedenfalls dann erfolgen, falls der Kaufpreis nicht ausreicht, um etwa alle Gläubiger zu befriedigen.

Aber Sie allein haben den freihändigen Verkauf zunächst in der Hand, um die Gläubiger zu befriedigen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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