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Hallo
Ich habe eine ETW die soll Zwangsverteigert werden, Termin steht noch nicht fest. Frage: Mein Dahrlehn wurde nach dem ich 2 Raten nicht bezahlt hatte gekündigt und sollte Zwangsversteigert werden. Dieses konnte ich im Dezember 2010 abwenden und habe mit der Bank eine Abmachung getroffen das ich statt €688 nur noch €400 zahlen musste. Dieses war befristet bis 30.11.2011, ich habe alle Raten immer Pünktlich bezahlt. Dann habe ich im Juni einen Brief bekommen, das die ETW Zwangsversteigert wird, ohne mir ein Grund zu nennen. Hat die Bank so einfach das Recht da zu. Die ETW mit 106m² wurde für 120000 gekauft der Wert dafür liegt bestimmt weit da runter, die Bank bekommt nie soviel Geld wieder. Irgentetwas stimmt doch nicht, oder?
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr Dankbar.
Gruß
Günter
Antwort geschrieben am 06.07.2011 16:50:07 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14, 40212 Düsseldorf, Tel: 0211 3559080, Fax: 0211 35590810
Miet und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Verkehrszivilrecht, Inkassorecht, Strafrecht, Baurecht, Kaufrecht
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Wenn Sie mit der Bank im Dez. 2010 zur Abwendung der Zwangsversteigerung vereinbart haben, dass sie statt der Raten von 688,00 € nur monatlich Raten von 400,00 € und zwar befristet bis zum 30.11.2011 zahlen und sie sich an diese Vereinbarung gehalten haben, dann kann die Bank die Zwangsversteigerung nicht betreiben. Ich nehme an, dass Sie diese Abmachung mit der Bank schriftlich vorliegen haben. Sie sollten demzufolge mit der schriftlichen Vereinbarung bei Ihrer Bank vorstellig werden. Sollte die Vereinbarung nur mündlich getroffen worden sein, müssten Sie zumindest den Sachbearbeiter der Bank benennen können, mit dem Sie diese Vereinbarung getroffen haben.
Falls Sie insofern anwaltliche Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.Bitte wenden Sie sich insofern an mich per E-Mail oder im Rahmen einer Direktanfrage. Ich hätte dann die Möglichkeit, mir sämtliche Unterlagen in dieser Sache einmal anzusehen.
Im Übrigen gestatte ich mir bei Unklarheit den Verweis auf die Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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