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Frage geschrieben am 22.11.2010 20:15:39

Zwangsversteigerung: Verbrauchsrechnung ab Zuschlag zahlt der Ersteher?

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1387
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Hallo,

wir haben in Hamburg eine Immobilie (Reihenhaus) im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Der Zuschlagsbeschluß liegt schon ein paar Monate zurück, inzwischen ist der GV mit der Durchführung der Räumung beauftragt - d.h. derzeit wohnen die Alteigentümer noch in der Immobilie

Nun kriege ich die Rechnung der Wasserwerke. Diese stellen mir die Kosten ab Zuschlag in Rechnung (nicht vorherige Schulden der Alteigentümer). Die Rechtsabteilung des Versorgers vertritt die Aufassug "Eigentum verpflichtet".

Die AGB der Wasserwerke sehen einen Vertragsschluß durch schriftlichen Vertrag oder konkludent durch Wasserentnahme vor. Weder das eine noch das andere (kein Zugriff auf das Haus, Kontaktverweigerung der Alteigentümer) sehe ich für mich als zutreffend an.

Für die Reihenhäuser gibt es einen WEG-Verwalter, falls das für die Sachlage relevant ist.

Jetzt die Quizfrage: Ist die Aufassung der Wasserwerke korrekt, d.h. bin ich tatsächlich für die seit dem Zuschlag entstandenen Kosten verantwortlich, obwohl ich diese mangels Zugriff nicht erzeugt habe?

Folgefrage: Gilt für Strom und Fernwärmebezug dasselbe?

Die Alteigentümer zahlen keine Nutzungsentschädigung oder ähnliches...die dafür in Anspruch zu nehmen, dürfte mangels Zahlungsfähigkeit vermutlich auch keinen Sinn haben.


Antwort geschrieben am 22.11.2010 21:48:09
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ein Vertrag kann auch dadurch zustande kommen, dass Wasser aus dem Verteilungsnetz des Wasserversorgungsunternehmens entnommen wird (§ 2 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV -).

Der Vertrag kommt allerdings nicht automatisch mit dem Eigentümer des Grundstücks zustande. Zwar richtet sich das Angebot des Versorgers typischerweise an den Grundstückseigentümer, weil auch nur diesem ein Anspruch auf Anschluss an die Versorgung zusteht.

Ein Vertrag mit dem Eigentümer soll jedoch nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden dann nicht zustandekommen, wenn dem Eigentümer der Besitz am Grundstück rechtswidrig vorenthalten wird.

Wenn also die Alteigentümer mit ihrer Räumungspflicht in Verzug sind und weiter Wasser entnehmen, bleiben diese auch die »Kunden« der Wasserwerke im Sinne der AVBWasserV. Sie selbst werden demnach erst dann Vertragspartei, wenn Sie die Verfügungsgewalt über das Grundstück ausüben können und Wasser entnehmen.

Die Regelungen für Strom und Fernwärme sehen entsprechend aus.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 23.11.2010 19:25:25

Sehr geehrter Herr Juhre,

zunächst vielen Dank für die schnelle und kompetente Beantwortung der Frage.

Erlauben Sie mir abschließend noch kurz eine kleine Nachfrage, um sicherzugehen, daß ich die Antwort vollumfänglich korrekt verstanden habe.

a) Ab Zuschlagsdatum steht mir ohne weitere Maßnahmen (Beauftrag des Gerichtsvollziehers o.ä.) sofort das Besitzrecht an dem Grundstück zu. Die Tatsache, daß die Alteigentümer seit dem Zuschlag nicht freillig abziehen, erfüllt das von Ihnen genannte Kriterium, daß mir der Besitz am Grundstück rechtswidrig vorenthalten wird. Korrekt verstanden?

(Die Nachfrage bezieht sich darauf, ob das Nicht-Ausziehen per se die rechtswidrige Vorenthaltung darstellt oder ob das Nicht-Ausziehen nicht rechtswidrig ist, weil die das irgendwie dürfen...klingt eigentlich schon beim Formulieren der Nachfrage nicht logisch;-)

b) Könnten Sie bitte so nett sein, mir das Aktenzeichen des OLG Dresden zu nennen, damit ich mich in meinem Schreiben an die Wasserwerke darauf beziehen kann?

Vielen Dank

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 23.11.2010 20:19:51

Zu Ihrer Nachfrage:

a) Gegen die Alteigentümer haben Sie einen Räumungsanspruch. Der Zuschlagsbeschluss ist dafür auch Vollstreckungstitel (§ 93 ZVG). Die Alteigentümer haben kein Besitzrecht mehr. Ziehen diese also nicht freiwillig aus, handeln sie rechtswidrig.

b) Ob die OLG-Entscheidung einen ähnlichen Sachverhalt betrifft oder nur einen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz aufstellt, weiß ich nicht. Die Entscheidung wird jedenfalls BGB-Standardkommentar (Palandt) mitgeteilt. Ein Aktenzeichen findet sich dort nicht, jedoch kann ich Ihnen die Fundstelle nennen: Die Entscheidung ist abgedruckt in der Sammlung »OLG-Rechtsprechung Neue Länder« (OLG-NL), Jahrgang 2001, Seite 145.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


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Zwangsversteigerung: Verbrauchsrechnung ab Zuschlag zahlt der Ersteher? | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-11-25
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