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Frage geschrieben am 19.03.2010 08:43:38

Zwangsversteigerung - Miterwerb von Zubehör

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1970
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo,
ich habe im Rahmen einer Zwangsversteigerung ein Grundstück mit einer Lagerhalle erworben, die bisher landwirtschaftlich genutzt wurde.
Auf dem Grundstück befinden sich einige landwirtschaftliche Geräte wir Anhänger, Mähaufsatz u.ä., daneben noch Stroh und jede Menge Müll. Der Voreigentümer weigert sich das Grundstück zu räumen.
Im Gutachten und bei der Versteigerung wurde nichts von Zubehör erwähnt, allerdings auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Gutachten ist allerdings erwähnt, dass ein finanzieller Aufwand zur Räumung (Entfernen der Maschinen und Gegenstände) des Grundstücks beachtet werden sollte.
Meine Frage: Habe ich dieses vorhandene Material als Zubehör in der Versteigerung zweifelsfrei miterworben ?
Ein telefonisch vereinbarter Termin mit dem Vor Eigentümer wurde nicht eingehalten. Ich habe ihm einen Brief mit Fristsetzung zur Räumung an die Hallentüre geklebt, da eine formelle Zustellung per Einschreiben mit Rückschein nicht möglich ist (der jetzige Wohnsitz ist selbst dem Einwohnermeldeamt nicht bekannt).
Kann ich nach Ablauf dieser Frist die Gegenstände entsorgen bzw. veräußern ?


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Diese Antwort ist vom 19.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.03.2010 10:11:51
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
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Sehr geehrte Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Die Frage, ob Sie das benannte Material und die Gegenstände als Zubehör zu dem versteigerten Grundstück erworben haben, lässt sich mithilfe der §§ 55 Abs. 2 ZVG u. 97 BGB beantworten.

Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

Da in einer landwirtschaftlichen Lagerhalle regelmäßig Geräte wie Anhänger, Mähaufsätze und auch Stroh gelagert werden, diese Dinge auch beweglich sind handelt es sich höchstwahrscheinlich um Zubehör i.S.v. § 97 BGB.

Nach § 55 ZVG erstreckt sich die Versteigerung auf Zubehörstücke, wenn sich diese im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht hat.

Sie könnten demnach an den Zubehörstücken im Wege der Zwangsversteigerung Eigentum erlangt haben. Etwas anderes gilt dann, wenn die Rechte an den Zubehörteilen bereits geltend gemacht wurden. Da dies hier nicht bekannt ist und dementsprechend keine Aussage getätigt werden kann, verbleibt im Rahmen dieser Erstberatung eine Unsicherheit, so dass allein auf Basis dieser Beratung keine Schritte unternommen werden sollten.

Nach Ausräumung der verbliebenen Unsicherheiten, steht einer Entsorgung/einem Verkauf der Zubehörteile nichts mehr im Wege. Bitte haben Sie aber Verständnis, dass Sie diese letzte Sicherheit nicht im Rahmen einer ersten rechtlichen Beratung erlangen können, da hierzu weiterer Sachverhalt zu erfragen wäre.
___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.

Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

Drewelow & Ziegler
-Rechtsanwälte-
fon : 0381-25296960
fax : 0381-25296961
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Zwangsversteigerung - Miterwerb von Zubehör | Gesamtbewertung: 3.4/5 | Datum: 2010-03-22
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